Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Volksfestveranstalter

Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 04.10.2010 zum Urteil 5 K 7215/06 B vom 13.04.2010

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 13.04.2010 (Az. 5 K 7215/06 B) entschieden, dass der Veranstalter eines Volksfestes auf Eintrittskarten nicht den vollen, sondern nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz zu entrichten habe.

Der Kläger war ein Veranstalter eines jährlich stattfindenden Volksfestes, auf dem verschiedene Schausteller auftraten und Livemusik angeboten wurde. Das Finanzamt war der Ansicht, dass eine Umsatzsteuerermäßigung für Leistungen als Schausteller allenfalls den tatsächlich auftretenden Personen zu gewähren sei, nicht aber dem Kläger, der der Veranstalter des Festes war.

Der Ansicht des Finanzamts folgte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg nicht und wies darauf hin, dass Schausteller alle Personen seien, die mit Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen von Ort zu Ort zögen. Dass dabei die Leistung als Schausteller in eigener Person erbracht werde, sei nicht erforderlich, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, denn es reiche bereits aus, dass Schaustellerleistungen durch Arbeitnehmer oder Subunternehmer erbracht werden würden.

Obwohl der Kläger mit seinem Volksfest nicht von Ort zu Ort zog, sahen es die Richter als ausreichend an, dass der Kläger als Veranstalter des Volksfestes jedes Jahr Bühnen und Buden auf- und abbauen musste. Durch dieses Vorgehen sei ein schnellerer Verschleiß als bei vergleichbaren ortsfesten Veranstaltungen gegeben, weshalb dieser Wettbewerbsnachteil gegenüber ortsfesten Vergnügungsveranstaltungen durch die Umsatzsteuerermäßigung für Schausteller kompensiert werden soll.

Am Rande stellte das Finanzgericht ebenfalls klar, dass wegen der auf dem Volksfest stattfinden Musikveranstaltungen auch für diese Konzert- und Theateraufführungen die bestehende Umsatzsteuerermäßigung anzuwenden sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )  

 

 
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