13.02.2014 10:57 Alter: 10 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Erstattungszinsen unterliegen der Einkommensteuer

Mit Urteil vom 12.11.2013, VIII R 36/10, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Erstattungszinsen der Einkommensteuer unterliegen. Erstattungszinsen sind Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt. Besonders an dieser Entscheidung ist, dass der BFH erstmals zu der neuen Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG) zu entscheiden hatte. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die Regelung in das Einkommensteuergesetz aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind, denn mit Urteil vom 15.06.2010, VIII R 33/07, hatte der BFH noch entschieden, dass Erstattungszinsen beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind.

Der BFH hat die neue Gesetzeslage nun mit seinem Urteil bestätigt. Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010) habe der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar zum Ausdruck gebracht. Dazu habe es keiner Änderung des § 12 EStG bedurft. Es sei dem Gesetzgeber überlassen, an welcher Stelle des Gesetzes er das von ihm nicht geteilte Rechtsverständnis der Rechtsprechung zur Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen korrigiert, ob  - wie geschehen - durch eine (positive) Regelung auf der Einnahmenseite oder durch eine (negative) Regelung im Rahmen der Vorschrift über die Nichtabzugsfähigkeit von Ausgaben (§ 12 EStG).

Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar, bleibt damit kein Raum mehr. Den von den Klägern dagegen vorgebrachten systematischen und verfassungsrechtlichen Einwänden ist der BFH nicht gefolgt. Er hat auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung erkannt, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.

Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 14 vom 12.02.2014

Vertiefend: Urteil vom 12.11.2013 - VIII R 36/10, Urteil vom 15.06.2010 – VIII R 33/07