01.08.2014 13:00 Alter: 10 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Dr. Ulrich Möllenhoff, Fachanwalt für Steuerrecht

EU Russland Embargo seit heute in Kraft

Mit VO 833/2014 ist das Embargo gegen Russland erweitert worden. Die Beschränkungen gelten ab heute.


Festzustellen ist zunächst, dass das Embargo nicht nur absolute Verbote, sondern Genehmigungspflichten aufgestellt.

Sie gelten zunächst für die Ausfuhr und die Verbringung, aber auch für den Verkauf oder die Lieferung von Gütern des Anhangs I der EG Dual - Use VO, wenn sie ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer in Russland bestimmt sind oder bestimmt sein können. In der wörtlichen Auslegung des Textes fehlt es hier an dem Kenntniselement beim Handelnden. Das bedeutet, anders als in der EG Dual - Use VO muss diese Verwendung dem Ausführer oder Verbringer nicht unbedingt bekannt sein.

Unklar ist meines Erachtens, ob für die Beschränkung ausreichend ist, dass ein Gut in vorgenannter Weise verwendet werden kann, auch wenn der Handelnde dies nicht weiß aber nicht ausschließen kann? Wie dies letztlich zu verstehen ist, wird die nähere Auslegung durch Gerichte noch zeigen. Meines Erachtens wird man analog zu etwaigen Regeln aus dem Iran - Embargo das Kenntniselement als Voraussetzung dieser Beschränkung hineininterpretieren müssen. Interessant ist auch, dass auch Vertragsschlüsse bereits unter das Embargo fallen.

Zudem sind Güter in einen Anhang II aufgenommen worden, deren Ausfuhr oder Verbringung, Lieferung oder Verkauf nach Russland oder zur Verwendung in Russland genehmigungspflichtig ist. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn diese Güter zur Ölexploration oder -förderung in der Tiefsee oder der Arktis oder im Rahmen von Schieferölprojekten in Russland geeignet sind.

Das Embargo gilt überdies auch für die Finanzierung und die technische Unterstützung vorgenannter Geschäfte oder Waren in Russland. Zudem ist die technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologie für deren Verkauf, Lieferung, Ausfuhr oder Verbringung gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland verboten.

In einem neuen Anhang III werden Kreditinstitute aufgezählt, deren Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen nicht gekauft, verkauft oder vermittelt werden dürfen. Dies gilt auch für deren 50 %-tige Töchter oder Personen, die auf deren Anweisung handeln.

Das Embargo gilt für alle Europäer und europäischen Gesellschaften- auch im Ausland, an Bord von Booten und Flugzeugen, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates unterliegen, sowie für alle Geschäfte auf dem Gebiet der EU.

Es gibt Übergangsregeln für bereits bis zum 1.8.2014 abgeschlossenen Geschäfte, die gleichwohl genehmigungspflichtig sind.

Weitere Embargomaßnahmen, insbesondere ein nationales Waffenembargo sind angekündigt. Die einzelnen Details werden wir einem Sondernewsletter erläutern. Gerne senden wir Ihnen diesen kostenlos zu. Bitte schicken Sie mir dazu eine kurze Email.