| EuGH: Bedingungen des Abzugs der MwSt. bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb |
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EuGH, Urteil in Rs. C-536/08 und C-539/08 vom 22.04.2010 Der EuGH hatte in den verbundenen Rechtssachen C-536/08 und C-539/08 über die Auslegung von Art. 17 sowie Art. 28b Teil A der Sechsten Richtlinie über die Umsatzsteuern – gemeinsames Mehrwertsteuersystem (77/388/EWG) zu entscheiden. In beiden Fällen kauften Unternehmen aus den Niederlanden Waren in anderen Mitgliedstaaten der EU und verkauften sie später an Abnehmer in anderen EU-Ländern weiter. Beide Unternehmen wiesen in ihren Steuererklärungen die MwSt. auf den innergemeinschaftlichen Erwerb aus und zogen die entsprechende Vorsteuer ab. Sie erhielten Nacherhebungsbescheide mit der Begründung, dass der fragliche innergemeinschaftliche Erwerb nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. Das vorlegende niederländische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH folgende Vorlagefrage zur Vorabentscheidung vor: Sind Art. 17 Abs. 2 und 3 sowie Art. 28b Teil A Abs. 2 der Sechsten Richtlinie dahingehend auszulegen, dass dann, wenn gemäß Unterabs. 1 der letztgenannten Bestimmung als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs das Gebiet des Mitgliedstaats gilt, der dem Erwerber die von ihm für den Erwerb verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, dieser Erwerber zum sofortigen Abzug der demnach in diesem Mitgliedstaat geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer berechtigt ist? Der EuGH entschied, dass Art. 17 Abs. 2 und 3 sowie Art. 28b Teil A Abs. 2 der Sechsten Richtlinie […] dahin auszulegen sind, dass der Erwerber in dem in Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs. 1 genannten Fall nicht zum sofortigen Abzug der auf einen innergemeinschaftlichen Erwerb entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer berechtigt ist. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
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