12.09.2014 11:58 Alter: 10 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

EuGH: Steuerfreiheit von Dieselkraftstoff in Hauptbehältern bei Nutzfahrzeugen

In der Rechtssache C-152/13 hat unsere Kanzlei beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein bahnbrechendes Urteil erstritten. In dem Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf war die zentrale Frage zu entscheiden, was als „Hauptbehälter“ im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG anzusehen ist, also welcher Treibstoff vom LKW bei Grenzübertritt steuerfrei mitgeführt werden darf.

Der Ausgangsfall: Ein LKW überschreitet mit Treibstoff im Tank die Grenze innerhalb der EU. Bisher musste in Deutschland der gesamte Treibstoff versteuert werden, sofern er sich nicht in einem Tank befunden hat, den der Hersteller des Fahrzeugrahmens angebaut hatte. Dies betrifft alle LKW mit Sonderaufbauten wie PKW-Transporter, Wechselbrückenträger oder Viehtransporter. Hier bauen in der Regel die Aufbauhersteller die Tanks an, was nach Meinung des deutschen Zolls zur Steuerpflicht führte.

Der EuGH hat am 10.09.2014 dazu entschieden: „Der Begriff „Hauptbehälter“ im Sinne von Art. 24 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass er Behälter, die in Nutzfahrzeugen fest eingebaut und zu deren unmittelbarer Kraftstoffversorgung bestimmt sind, auch dann erfasst, wenn sie von einer anderen Person als dem Hersteller eingebaut wurden, sofern diese Behälter die unmittelbare Verwendung des Kraftstoffs sowohl für den Antrieb der Nutzfahrzeuge als auch gegebenenfalls während des Transports für den Betrieb der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen ermöglichen.“

Mit dieser Entscheidung ist nunmehr geklärt, dass nicht nur der Hersteller des Fahrgestells, sondern auch eine dritte Person, wie Aufbauhersteller oder Karosseriebauer, Kraftstoffbehälter in Nutzfahrzeuge einbauen kann. Die Steuerfreiheit bei einem Grenzübertritt im Binnenmarkt kann für den sich im Hauptbehälter befindlichen Kraftstoff daher nicht mehr versagt werden, sofern die Hauptbehälter den vom EuGH aufgestellten Anforderungen entsprechen. Dadurch wird sichergestellt, dass keine Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten bestehen und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet ist.

Durch diese Klarstellung dürften sich auch zahlreiche Bußgeldverfahren gegen europäische Transporteure in Deutschland erledigt haben, in denen in der Vergangenheit nicht nur hohe Bußgelder oder Strafen verhängt wurden, sondern Steuern in Millionenhöhe nachgefordert wurden.

Für die betroffenen Unternehmen bedeutet die Entscheidung:

Sollten Energiesteuerbescheide mit der Begründung, Kraftstoff habe sich beim Grenzübertritt in das Steuergebiet nicht in einem Hauptbehälter befunden, da er nicht vom Hersteller des Fahrgestells, sondern von einer dritten Person (Karosseriebauer/Fahrzeugbauer) eingebaut worden wäre, erlassen worden sein, sind diese Bescheide rechtswidrig, da sie nicht der Auslegung des Hauptbehälterbegriffes im Sinne des Urteils des EuGHs entsprechen. 

Sollten mit vorgenannter Begründung Strafermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung eingeleitet worden sein, sind diese nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Wenn die Hauptbehälter den Vorgaben des EuGHs entsprechen, entsteht bei einem Grenzübertritt keine Steuer für den sich darin befindlichen Kraftstoff. Da keine Steuer entsteht, fehlt es auch tatbestandlich an der Möglichkeit, eine Steuer zu verkürzen, sodass nur eine Einstellung eines Strafermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO bleibt.