Embargo gegen Europäisch-Iranische Handelsbank (EIH)

Mit Durchführungsverordnung EU 503/2011 ist die Europäisch – Iranische Handelbank (EIH) mit Sitz in Hamburg auf den Anhang VIII der VO 961/2010 aufgenommen worden. Damit trifft sie ein personenbezogenes Embargo.

Es ist mit Inkrafttreten der Listung, am 23.5.2011 (Veröffentlichung am 24.5.2011) das Vermögen der EIH eingefroren worden. Außerdem unterliegt die EIH nunmehr einem umfassenden Bereitstellungsverbot des Art. 16 der gültigen Iran – Embargo VO (VO 961/2010). Der EIH dürfen mit sofortiger Wirkung weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Dies hat immense Folgen in Bezug auf laufende Geschäfte mit iranischen Personen. Es dürfen über die EIH nunmehr keine Überweisungen ausgeführt werden, weil dies ein Zurverfügungstellen von Guthabenbeträgen wäre. Das Schicksal von Akkreditiven und anderen Zahlungssicherheiten muss aufgrund der neuen Vorgaben überprüft werden. Es besteht die Gefahr, dass diese nicht mehr umgesetzt werden (dürfen).

Gleiches gilt für die entsprechenden Verträge, in denen als Erfüllung ein Akkreditiv oder eine Anweisung über diese Bank vereinbart wurden. Sämtliche Verträge dieser Art bedürfen der sorgsamen Prüfung im Bezug auf deren Wirksamkeit bzw. auf deren Möglichkeit der Umstellung.

Ein Verstoß gegen das Embargo wird mit einer Haftstrafe nicht unter einem halben Jahr bedroht.

Es zeigt sich auch diesmal: Es ist zwingend erforderlich, in Verträge mit iranischen Unternehmen sind Klauseln aufzunehmen, die Regelungen für etwaige Unwägbarkeiten wie diese vorhalten. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

Dr. Ulrich Möllenhoff, Rechtsanwalt
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