Exportkontrolle: Neue Allgemeine Genehmigung Nr. 24

Für die Vorübergehende Verbringung von Rüstungsgütern ist mit Wirkung zum 1. Februar 2010 eine Allgemeine Genehmigung Nr. 24 in Kraft getreten. 

Sie erleichtert die Vorübergehende Verbringung von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste zum Zwecke der Ausstellung auf Messen oder ähnlich sowie zu Reparaturzwecken. Eine Verbringung ist der Export in ein anderes Land der Europäischen Union. Ausfuhren, also Exporte in andere Länder außerhalb der Europäischen Union, sind davon nicht umfasst.

Die Verbringung ist grundsätzlich genehmigungsfrei, sofern es sich bei der zu verbringenden Ware nicht um besonders sensible Waren handelt, wie zum Beispiel Rüstungsgüter (Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste) oder Güter des Anhang IV der EG Dual - Use VO. Um zum Zwecke einer Ausstellung oder zum Zwecke einer Reparatur nicht ein aufwendiges Genehmigungsverfahren zu durchlaufen, gestattet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nunmehr im Rahmen einer Allgemeinen Genehmigung, die sich an alle deutschen Unternehmen richtet, die Verbringung solcher Güter ohne vorherige Genehmigung.

Hintergrund dieser Änderung ist die Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, Richtlinie 2009/43/EG vom 6.5.2009. Umfasst von dieser Allgemeingenehmigung ist auch die Rückverbringung nach Abschluss der Ausstellung ( längstens 3 Monate) oder nach erfolgter Reparatur (längstens 6 Monate).

Der Nutzer dieser Allgemeingenehmigung hat die Nutzung dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vor oder spätestens 30 Tage nach der ersten Nutzung anzuzeigen. Diese Allgemeingenehmigung deckt nicht etwaige Genehmigungspflichten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Diese sind gesondert zu beantragen.

Verfasser: Dr. Ulrich Möllenhoff Rechtsanwalt, FA für Steuerrecht

 
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