Falsche Kilometer-Angaben können als Steuerhinterziehung gewertet werden

Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 03.05.2011 zum Urteil 3 K 2635/08 vom 29.03.2011

Das FG Rheinland-Pfalz hatte sich in einer Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit falsche Kilometer-Angaben als Steuerhinterziehung gewertet werden können.

Im zu entscheidenden Fall hatte eine kaufmännische Angestellte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt und über Jahre Werbungskosten für Fahrten zwischen ihrer Wohnung in A und der Arbeitsstätte in C als einfache Wegstrecke eine Entfernung von 28 km angegeben, die sie mit ihrem eigenen Pkw zurückgelegte. Sie erklärte, dass sie dabei von A nach C über B, einen weiteren Ort, gefahren sei.

In ihren Einkommensteuererklärungen ab 1997 gab sie jeweils als Arbeitsort B an und als einfache Wegstrecke ebenfalls 28 km. Dem Bearbeiter des Finanzamts fiel auf, dass die Wegstrecke zwischen A und B lediglich 10 km betrug und nicht die von der Klägerin angegebenen 28 km. Da der Bearbeiter des Finanzamts davon ausging, dass hier eine Steuerhinterziehung vorliege, nahm er die 10-jährige Verjährungsfrist, die bei einer Steuerhinterziehung einschlägig ist, zum Anlass, die Einkommensteuerbescheide ab 1996 wegen Vorliegens neuer Tatsachen zu ändern.

Die Klägerin legte Einspruch gegen die Bescheide ein und trug im Klageverfahren vor, dass sie irrtümlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Entfernungskilometer den tatsächlichen Kilometern entsprochen hätten. Da sie seit 1996 jährlich erklärungsgemäß veranlagt worden sei und dem Finanzamt keine neuen Tatsachen nachträglich bekannt geworden sind, hätte dem Finanzamt auffallen müssen, dass die in den Erklärungen enthaltenden Angaben zur Wohnung und Arbeitsstätte und der erklärten Entfernung in einem offensichtlichen Widerspruch gestanden hätten.

Die erhobene Klage hatte jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg. Für das Jahr 1996, in dem die Klägerin über B von A nach C gefahren ist, sah das FG Rheinland-Pfalz die für eine Steuerhinterziehung erforderlichen subjektiven Tatbestandsmerkmale als nicht erfüllt an. Für die Streitjahre 1997 bis 2005 ging das FG Reinland-Pfalz jedoch davon aus, dass hier eine Steuerhinterziehung vorlegen habe, da sich der Arbeitsplatz ab 1997 in dem der Wohnung näher gelegenen Ort B befunden habe, die Klägerin aber gleichwohl, wie im Jahr 1996, eine weitere Strecke von 28 km angegeben habe, obwohl sie ihre Arbeitsstätte nicht mehr in C hatte.

Das Finanzgericht war der Ansicht, dass die Klägerin es aufgrund einer laienhaften Bewertung für möglich gehalten haben muss, dass sie mit den falschen Angaben einen höheren als den ihr zustehenden Werbungskostenabzug erreiche. Dem Finanzamt, so das Finanzgericht, seien neue Tatsachen nachträglich bekannt geworden, wobei den unzutreffenden Angaben der Klägerin zuvor nicht von vornherein misstraut werden konnte, so dass kein Anlass für das Finanzamt bestand, an den Angaben zu zweifeln.

Ferner würden jährlich die einzelnen Erklärungen durch wechselnde Sachbearbeiter bearbeitet werden, die nicht allesamt über hinreichende Ortskenntnisse verfügen. Zwar hätte hier in Betracht kommen können, dass die Änderung der Steuerbescheide nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ausgeschlossen wäre, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekanntgewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre, allerdings müsste in diesen Fällen der Steuerpflichtige ebenfalls seine Mitwirkungspflichten erfüllt haben, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei, so das Finanzgericht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Verfasser: Rechtsanwalte Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )
 

 

 
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