08.09.2014 12:00 Alter: 10 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

FG Düsseldorf: Kein taggenauer Ansatz für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden (Az.: 11 K 1586/13), in dem eine Ärztin betriebliche Fahrzeuge für Privatfahrten, sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutze. Da sie kein Fahrtenbuch führte, behandelte das Finanzamt daher 0,03 % des Bruttolistenpreises des PKW pro Monat und Entfernungskilometer als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, berücksichtige aber die sogenannte Entfernungspauschale für gefahrene 42 km und die Tage, an denen tatsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte durchgeführt worden waren. Mit diesem Ansatz war die Ärztin nicht einverstanden und beantragte, die tatsächliche Anzahl der Tage, an denen sie die Praxis aufgesucht habe, mit 0,002 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Sie führte als Begründung aus, dass der Bundesfinanzhof bestätigt habe, dass bei einer privaten Nutzung von weniger als 15 Tagen, eine taggenaue Berechnung zu erfolgen habe. Das Finanzgericht Düsseldorf folgte dieser Ansicht nicht. Das Finanzamt habe zu Recht die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für jeden Kalendermonat mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer bemessen. Der taggenaue Ansatz mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen, sodass der Senat sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu korrespondieren Vorschrift für den Bereich der Überschusseinkünfte nicht (mehr) anschließe, so das Finanzgericht Düsseldorf. Der Senat gehe zwar davon aus, dass sich die Rechtsfolgen für Arbeitnehmer und Gewinnermittler inhaltlich decken müssten, die Ausführungen des Bundesfinanzhofs überzeugten den Senat jedoch nicht, da sie in Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, der den Ansatz von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Monat vorsehe, stünden.

Auch unter Berücksichtigung von Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der betreffenden Vorschriften, sei ein taggenauer Ansatz nicht zu rechtfertigen, so das Finanzgericht. Dem Steuerpflichtigen könne insbesondere die Führung eines Fahrtenbuchs zur Vermeidung einer pauschalen Betriebsausgabenkürzung zugemutet werden, sodass die taggenaue Berechnung des Zuschlagsatzes dem gesetzgeberisch intendierten Vereinfachungszwecks widerspreche. 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.