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Mit Urteil vom 03.05.2011 hat das FG Hamburg entschieden: „Von einer zollrechtlich unerfahrenen Privatperson, die die Einfuhr eines geringwertiges Gerätes der Unterhaltungselektronik mündlich anmeldet, kann ohne weiteres nicht erwartet werden, dass sie bei der binnen 15 Minuten erfolgenden Festsetzung erkennt, dass diese nicht in voller Höhe erfolgt ist.“
Dieser Entscheidung vorausgegangen war die Einfuhr eines Bly-Ray-Players aus den USA, dessen Wert 466, 75 € betrug und der vom Kläger (einem Rechtsanwalt) zum freien Verkehr mündlich angemeldet wurde. Das Zollamt erhob dabei Einfuhrumsatzsteuer, aus Versehen aber keinen Zoll, da von einer Zollbefreiung ausgegangen wurde. Dieser Vorgang dauerte 15 Minuten und wurde über ATLAS elektronisch abgewickelt. Nach der Abfertigung wurde dieser Irrtum bemerkt und ein Nacherhebungsbescheid erlassen. Gegen diesen legte der Kläger Einspruch ein und klagte. Das FG Hamburg entschied, dass die Klage begründet ist. Zwar seien die Voraussetzungen für die Nacherhebung gegeben. Diese ist jedoch rechtswidrig, weil der Kläger nach Art. 220 Abs. 2 b) ZK auf die Festsetzung der Einfuhrabgaben vertrauen konnte. Er konnte den Irrtum der Zollbehörden nicht erkennen und war gutgläubig. Den Argumenten der beklagten Zollbehörde wird nicht gefolgt. Diese trug vor, dass der Irrtum für den Kläger erkennbar gewesen sein müsse.
Aus dem Urteil geht hervor: „Der Kläger sei gehalten gewesen, sich über die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften anhand ihrer im Amtsblatt der EG bzw. in anderen öffentlichen Quellen zu informieren. Der Kläger hätte hier durch schlichtes Nachlesen der Vorschriften der ZollbefreiungsVO feststellen können, dass Zoll zu erheben gewesen sei.“ Unserer Ansicht nach hat das FG Hamburg der Klage zu Recht stattgegeben. Wie soll es einem Bürger möglich sein innerhalb einer Abfertigung von 15 Minuten und als „Laie“ eine falsche Zollberechnung zu erkennen? Insoweit führt das Gericht aus:“In einer solchen Situation von einem Bürger mehr zu erwarten, wäre insbesondere unter Berücksichtigung des Warenwertes von weniger als 500 € und der Komplexität des Zollrechts andererseits unverhältnismäßig.“
Bezüglich der Annahme der beklagten Zollbehörde, dass entsprechende Rechtsquellen nachzulesen gewesen seine, führt das Gericht aus: „Dies diesen Ausführungen zugrunde liegende Vorstellung über die Zugänglichkeit, die Übersichtlichkeit und die Verständlichkeit der zollrechtlichen Bestimmungen ist lebensfremd.“ Was folgt aus diesem Urteil?
Aus diesem Urteil folgt, dass es nunmehr eine gerichtliche Entscheidung gibt, welche die Komplexität des Zollrechts zum Ausdruck bringt, die in der Praxis oftmals bestritten und verneint wird.
Aber Vorsicht: hier handelte es sich um eine Privatperson. Bei Unternehmen, die regelmäßig am grenzüberschreitenden Warenverkehr teilnehmen, könnte die Beurteilung anders ausfallen, da die Frage des erkennbaren Irrtums eine Einzelfallfrage ist!
Praxistipp: Da das Zollschuldrecht in vielen Fällen zu unbilligen Ergebnissen führt, soll über Art. 220 ZK der Vertrauensschutz berücksichtigt werden können! Sollte also Ihnen gegenüber ein Einfuhrabgabenbescheid erlassen worden sein, kann es sein, dass dieser aus formeller Sicht rechtmäßig ist, aber aufgrund Vertrauensschutz als rechtswidrig angesehen werden muss!
Dies ist zu prüfen! Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich! Sprechen Sie uns an!
Verfasserin: Dr. Talke Ovie (
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