| FG Münster: Entsorgung von Speiseabfällen ist keine Landwirtschaft |
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Pressemitteilung des FG Münster vom 15.11.2011 zum Urteil 5 K 4749/09 vom 19.10.2011 In einer Entscheidung des V. Senats des Finanzgerichts Münster hat dieser sich mit der Frage der Entsorgung von Speiseabfällen beschäftigt. Im zu entscheidenden Fall unterhielt der Kläger eine Schweinezucht und berechnete seine Umsatzsteuer für diesen Betrieb nach Durchschnittssätzen gem. § 24 UStG. Daneben erzielte er Umsätze aus der Entsorgung von in Großküchen und Gastronomie anfallenden Speisresten, die er nach einer jeweiligen Aufbereitung als Schweinefutter verwendete. Auch für diese Umsätze machte er die Durchschnittssatzbesteuerung geltend. Dieser Ansicht folgte das beklagte Finanzamt nicht und unterwarf neben den Entsorgungsumsätzen zusätzlich den (geschätzten) Wert der Abfälle der Regelbesteuerung. Im Hinblick auf die Höhe der Umsätze gab das Gericht der Klage teilweise statt. Dem Grunde nach sei auf die Entsorgungsleistungen die Durchschnittsatzbesteuerung nicht anzuwenden, da die Leistungen nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt worden seien. Sie dienten nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung, sondern der gewerblichen Betätigungen der Großküchen und Restaurants, so das Finanzgericht. Insoweit lägen auch keine landwirtschaftlichen Hilfsumsätze vor, die ohnehin nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung fielen. In die jeweilige Bemessungsgrundlage seien jedoch nur die Entsorgungsentgelte einzubeziehen. Da die Speiseabfälle für die Leistungsempfänger (Großküchen und Restaurants) wertlos seien, komme auch kein tauschähnlicher Umsatz in Betracht, der zu zusätzlichen Einbeziehung des Wertes der Speiseabfälle rechtfertigen könnte. Der Senat hat gegen seine Entscheidung ausdrücklich die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke (
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