Finanzamt: Kein Zugriff auf Daten, von gesetzlich nicht vorgeschriebenen elektronischen Aufzeichnung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom Juni 2009, Az. VIII R 80/06 eine Entscheidung zum neuen Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung getroffen.
Rückblick:

Mit dem Steuersenkungsgesetz wurde im Jahre 2002 in § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) eingeführt, dass die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung das Einsichtsrecht in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen erhält, um diese maschinell auszuwerten.

Im entschiedenen Fall ging es um die Reichweite der Befugnisse der Finanzverwaltung aus § 147 Abs. 6 AO.

Klägerin war hier eine Freiberufler-Sozietät, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Die Klägerin hatte sich in einer Außenprüfung geweigert, entsprechend der Aufforderung des Prüfers Einsichtnahme in die von der Sozietät freiwillig erstellte elektronische Finanzbuchhaltung zu gewähren. Das Finanzgericht Hamburg hatte der Klägerin recht gegeben. Im Rahmen der zweiten Instanz hat der BFH nun das Urteil des Finanzgerichts Hamburg bestätigt und in diesem Rahmen zu den Grenzen des Dateneinsichtsrechts Stellung genommen.

Nach Begründung des BFH darf sich das Einsichtsrecht nur auf solche Unterlagen erstrecken, die gem. § 147 Abs. 1 AO entsprechend gesetzlicher Pflicht aufzubewahren sind, und die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderte Aufzeichnungen erforderlich sind.

Im Streitfall hatte das Finanzamt die Grenzen der ihm eingeräumten Befugnis überschritten. Es hätte sein Zugriffsverlangen auf die zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht in § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) erforderlichen Daten und Belege beschränken müssen, was nicht geschehen ist.

Das Finanzamt hatte von der Klägerin den Zugriff auf „die Sachkonten der Jahre 2002 und 2003“ verlangt. Da diese Aufforderung des Finanzamts keine Beschränkung des Verlangens auf Unterlagen enthält, welche die Klägerin nach den für sie geltenden gesetzlichen Aufzeichnungspflichten aufbewahren musste, war die Aufforderung rechtswidrig. Eine nachträgliche Einschränkung dieses zu „weiten“ Verwaltungsakts im Wege der Auslegung kommt nach Auffassung des BFH nicht in Betracht. Eine Nachbesserung des Vorlageverlangens kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Gerne informieren wir Sie umfassend zu diesem Urteil.

Verfasser: Rechtsanwalt Hajo Nohr ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )


 
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