| Flugbenzin: (Endlich) Vorlage an den EuGH! |
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Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurden vom Bundesfinanzhof (BFH) mehrere Fragen vorgelegt, welche die Besteuerung von Luftfahrtbetriebsstoffen betreffen. Zu diesen Luftfahrtbetriebsstoffen gehören Flugbenzin und Kerosin.
Insbesondere unter dem Schlagwort "Flugbenzin" ist die Frage der Besteuerung von Luftfahrtbetriebsstoffen in den vergangenen Monaten mehrfach kontrovers diskutiert worden und zwar nicht auf gerichtlicher, sondern auch auf behördlicher Ebene. Ausgangspunkt der Diskussion ist Art. 14 der Richtlinie 2003/96/EG, wonach die Mitgliedstaaten der EU Lieferungen von Luftfahrtbetriebsstoffen mit Ausnahme der privaten Luftfahrt von der Energiesteuer befreien müssen. Aber wie grenzt sich private von gewerblicher Luftfahrt ab? Nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition ist von privater Luftfahrt auszugehen, wenn das Flugzeug zu anderen als kommerziellen Zwecken genutzt wird. In der Besteuerungspraxis hatte diese Definition zur Folge, dass eine Steuerbefreiung nur solchen Unternehmen gewährt wird, die die Luftfahrtunternehmen sind und eine luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung haben. Unternehmen, die "nur" mit Herstellung und /oder Vertrieb von Waren befasst sind, aber dennoch ein Flugzeug unterhalten, wurde die Steuerbefreiung verwehrt. Diese Besteuerungspraxis wurde von den betroffenen Unternehmen stark angezweifelt. Zugespitzt hatte sich die Situation, als gerichtlich entschieden wurde, dass die Besteuerungspraxis unrechtmäßig ist, die zuständigen Behörden aber dennoch der Besteuerungspraxis folgten. Die Klärung der Frage durch den EuGH ist der richtige Weg! Mittlerweile sind einige Verfahren bei den Finanzgerichten anhängig. Eine Entscheidung von höchster Ebene muss her! Kaum verständlich ist, dass nationale Rechtsprechnung nicht umgesetzt wird. Zu hoffe bleibt, dass der EuGH klare Aussagen trifft, die eine gemeinschaftsweit einheitliche Umsetzung ermöglichen. Gegenstand des Vorlageverfahrens ist ein Unternehmen, das zwar nicht im gewerblichen Lufttransport tätig ist, aber ein firmeneigenes Flugzeug für Flüge zu Messen und Kunden durchführt. Da dieses Flugzeug auch privat genutzt wird, wird auch die Frage des "gemischten Nutzen" geklärt werden. Verfasserin: Dr. Talke Ovie ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )
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