Frage des Wohnsitzes einer Flugbegleiterin

Pressmitteilung vom 09.02.2011 zum Urteil des FG Hessen 3 K 1060/09 vom 13.12.2010

Nach einer Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts kann eine so genannte Standby-Wohnung einer ansonsten im Ausland lebenden Flugbegleiterin zu einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland führen.

Im Streitfall hatte eine im europäischen Ausland lebende Flugbegleiterin eine so genannte „Standby-Wohnung“ in der Nähe ihres festen Einsatzflughafens in Deutschland vorgehalten und nutzte diese 26 qm große Wohnung für seltene, jedoch beruflich veranlasste Übernachtungen.

Die Fluglinie der Flugbegleiterin verlangte, dass sie im Einzugsgebiet von 50 km zu ihren Einsatzflughafen über eine Unterkunft verfügt, wobei der Fluglinie auch ein Hotelzimmer gereicht hätte. Aus diesem Grund mietete die Flugbegleiterin in der Nähe zum Einsatzflughafen eine 26 qm große 1,5 Zimmerwohnung mit Küche und Bad. Sowohl die Wohnung als auch der Einsatzflughafen lagen im Bundesgebiet.

In den Streitjahren verbrachte die Klägerin im Schnitt 2 bis 3 Nächte im Monat in der Wohnung und zwar immer nur dann, wenn es für ihren Dienst oder mehrtägige Schulungen erforderlich war.

Der Arbeitgeber (Fluglinie) behandelte die Klägerin als beschränkt steuerpflichtig, so dass nur der Inlandsanteil ihres Lohns der Besteuerung in Deutschland unterworfen wurde. Das Finanzamt war anderer Ansicht und erließ Nachforderungsbescheide hinsichtlich der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages, wogegen sich die Klage richtete.

Das Hessische Finanzgericht urteilte jedoch, dass die Nachforderungsbescheide zu Recht ergangen seien. Die Klägerin, so das Hessische Finanzgericht, habe mit der Standby-Wohnung einen inländischen Wohnsitz und sei deshalb in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Dabei war es aus Sicht des Hessischen Finanzgerichts unerheblich, ob die Wohnungseinrichtung eher spartanisch ausfiel und dass eine relativ geringe Zahl an Übernachtungen sowie die berufliche Veranlassung der Wohnungsnutzung eine andere Ansicht rechtfertigen würden.

Dass die Klägerin die Standby-Wohnung subjektiv nicht als häusliche Bleibe sondern lediglich als bloße Schlafstelle und Hotelersatz betrachte, sei auch nicht entscheidend, da die Klägerin die Wohnung als Mieterin während ihrer unbefristeten Tätigkeit für die Fluglinie auf Dauer und durch das Übernachten auch zu Wohnzwecken genutzt habe. Es komme allein auf diese objektiven Merkmale und nicht auf die subjektive Einschätzung der Klägerin an.

Das Urteil ist vorläufig nicht rechtskräftig.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )
 

 

 
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