Gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche

Die Bundesregierung hat in einer Pressemitteilung vom 18.04.2011 mitgeteilt, dass die steuerliche Selbstanzeige künftig nur noch dann zur Straffreiheit führt, wenn Steuerhinterzieher alles offen legen. Dies soll einen Missbrauch der strafbefreienden Selbstanzeige durch „Hinterziehungsstrategien“ ausschließen.

Oft zeigen Hinterzieher nicht alle Tatbestände der Steuerhinterziehung vollständig an und legen nur das offen, was beispielsweise die Medien bekannt machen. In diesen Fällen beschränken sich die Anzeigen dann ausschließlich auf das Herkunftsland der Datenträger und die dort genannten Geldinstitute.

Bereits im Dezember 2010 hat die Bundesregierung das entsprechende Gesetz auf den Weg gebracht und den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche weiter voranzutreiben. Der Bundesrat hat dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz am 15.04.2011 abschließend zugestimmt.


Schärfere gesetzliche Hürden

Das Gesetz zur Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung sieht vor:

- Keine Teilerklärungen mehr: Straffreiheit bei Selbstanzeige soll es nur noch dann geben, wenn die Steuerhinterzieher alle Besteuerungsgrundlagen und Sachverhalte vollständig und zutreffend nacherklären. Teilhinterziehungen sind künftig ausgeschlossen. Die Steuerstraftat darf aber noch nicht verjährt sein.

- 50.000-Euro-Grenze: Für eine Strafbefreiung darf die Steuerhinterziehung nicht mehr als 50.000 Euro ausmachen. Die Geständigen müssen die hinterzogenen Steuern außerdem fristgerecht nachzahlen.

- Zuschlag: Über dem Grenzbetrag vom 50.000 Euro soll von Strafverfolgung nur abgesehen werden, wenn die Geständigen außerdem fünf Prozent und Zinsen pro Steuerhinterziehung nachzahlen.

- Bei drohender Entdeckung keine Strafbefreiung: Die Selbstanzeige wirkt nicht mehr strafbefreiend, sobald bei einer der offenbarten Straftaten Entdeckung droht.

- Für alle bereits abgegebenen Teilselbstanzeigen gilt: Sie führt nur noch in dem erklärten Umfang zur Straffreiheit. Stellt die Finanzbehörde darüber hinaus Steuerhinterziehungstatbestände fest, sind diese strafbar.

"Brücke zur Steuerehrlichkeit" bleibt
 
In jüngster Zeit gab es eine Flut von Selbstanzeigen bei den Steuerbehörden, die zu einem erheblichen Teil auf dem Ermittlungsdruck angekaufter Steuerdaten aus dem Ausland beruhten.
 
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 9. November 2010 die Auffassung der Bundesregierung gestützt, wonach die Behörden angekaufte Daten als Beweismittel im Steuerstrafverfahren verwenden dürfen.
 
Die strafbefreiende Selbstanzeige war bislang ein erfolgreiches Instrument zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung, so dass die vollständige Abschaffung der Selbstanzeige Ermittlungsmöglichkeiten einschränke und das Steueraufkommen verringern würde, so die Bundesregierung. Insofern soll die so genannte „Brücke in die Steuerehrlichkeit“ für diejenigen bestehen bleiben, die ihren Steuerpflichten künftig wieder voll nachkommen wollen.

Katalog der Geldwäsche-Straftaten erweitert
 
Ferner hat der Gesetzesentwurf die Straftatbestände für Geldwäsche erweitert: So sollen gewerbs- oder bandenmäßig betriebene Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie künftig strafrechtlich zu Vortaten der Geldwäsche zählen.
 
Es geht insbesondere darum, den Wirtschaftsstandort Deutschland wirksamer vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schützen, weshalb die Financial Action Task Force On Money Laundering (FATF) die Ergänzungen im Februar 2010 vorgeschlagen hat.
 
Die FATF ist ein internationales Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, bei dem Deutschland als Gründungsmitglied aktiv an der Weiterentwicklung der FATF-Empfehlungen beteiligt ist.

Quelle: Bundesregierung

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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