| Grenzgänger: Urteil zu Einmalzahlung einer Pensionskasse |
|
Mit Urteil vom 10.03.2010 hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die Einmalzahlung einer Schweizer-Pensionskasse als Altersrente der ausschließlichen Besteuerung im Inland unterliegt und somit als Leistung einer gesetzlichen Rentenversicherung unter die sog. „sonstigen Einkünfte“ nach EStG zufassen ist. Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Grenzgänger das Arbeitsverhältnis mit seinem Schweizer Arbeitgeber aufgrund von Restrukturierungsmaßnahmen aufgelöst hat und somit in den vorzeitigen Ruhestand getreten ist. Als Grenzgänger werden Personen bezeichnet, die im Ausland berufstätig sind, aber in Deutschland wohnen und somit nach deutschem Steuerrecht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Der ursprüngliche Arbeitgeber hatte mit dem Kläger während des zurückliegenden Arbeitsverhältnisses Beiträge zur „Alters- und Hinterlassenenversicherung“ und zur „betrieblichen Vorsorge“ an eine Schweizer-Pensionskasse geleistet, wobei es sich dabei um einen Träger einer nach Schweizer Recht gesetzlich angeordneten obligatorischen Versicherung im Bereich der Altersvorsorge gehandelt hat. Das gesamte Kapital wurde nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem Betrag an den Kläger ausgekehrt. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der in der Schweiz obligatorischen „betrieblichen“ Vorsorge um keine betriebliche Altersvorsorgung handele, sondern vielmehr um eine Versicherung, die Kraft Gesetzes eingerichtet wurde. Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden. Verfasser: Johannes Rudolph ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
| News | |||
|---|---|---|---|
|
