19.07.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Grunderwerbsteuer- Kirchlicher Kindergarten als Betrieb gewerblicher Art

In dem vom FG Hamburg mit Urteil vom 05.02.2013 – 3 K 74/12 – entschiedenen Fall ging es um die streitige Frage, ob die Übertragung eines für einen Kindergarten genutzten Grundstücks von einer evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde auf den Kläger nach § 4 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) grunderwerbsteuerfrei ist.

Nach dieser Vorschrift ist von der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des Öffentlichen Rechts von der Besteuerung ausgenommen, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen von der einen auf die andere juristische Person übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient.

Das Gericht entschied, dass der Erwerbsvorgang nicht nach § 4 Nr. 1 GrEStG steuerfrei gewesen ist, weil das übertragene Grundstück überwiegend zum Betrieb gewerblicher Art genutzt werde. Nach § 4 Abs. 1 KStG sind alle Einrichtungen Betriebe gewerblicher Art, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

Das FG Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass kirchliche Einrichtungen dann als Betrieb gewerblicher Art anzusehen seien, wenn sie mit ihren Angeboten und Leistungen in einen Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Anbietern treten und der Bezug zum kirchlichen Verkündigungsauftrag demgegenüber zurücktrete. Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise stehe aus Sicht der Eltern die Tagesbetreuung ihrer Kinder als Hauptleistung des Kindergartenträgers im Vordergrund. Die religiöse Betreuung der Kinder nehme demgegenüber keine so bedeutende Rolle ein, dass die Kinderbetreuung selbst als eine Art Nebentätigkeit anzusehen sei.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, Az. des BFH: II R 11/13


Weiterführend: Urteil des FG Hamburg vom 05.02.2013, 3 K 74/12