Herausgabepflicht für Steuerberater von Steuer CD
Das FG Nürnberg hat einen Steuerberater verpflichtet, eine Daten CD mit Steuerdaten seines Mandanten herauszugeben, obwohl sich im Datenbestand vertrauliche Daten befunden haben. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (BFH VIII R 44 / 09).

Dem Finanzamt ist es demnach gestattet, einen Steuerberater auch dann dazu aufzufordern, der Behörde Datenträger mit elektronisch geführten Buchhaltungsunterlagen zu überlassen, wenn sich darauf schutzwürdige Daten der Mandanten befinden. Der Steuerberater ist dafür verantwortlich, dass er die Datenbestände so organisiert, dass im Falle einer Einsichtnahme nicht zugleich die geschützten Daten betroffen sind.

Der Steuerberater wandte dagegen ein, es sei ihm aufgrund der von ihm genutzten Software nicht möglich, zwischen vertraulichen Mandantendaten und buchführungsrelevanten Daten zu trennen. Deswegen sei das Herausgabeverlangen der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO unzulässig.

Seiner Meinung schloss sich das FG nicht an. Die Behörde kann im Rahmen einer Außenprüfung verlangen, dass Unterlagen i. S. des § 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt offensichtlich auch dann, wenn die Daten beim Steuerberater gespeichert sind. Die technische Unfähigkeit des Steuerberaters, die Daten entsprechend zu trennen, führe nicht dazu, dass ein Datenzugriff unzulässig ist.

FG Nürnberg (Az. 6 K 1286/2008, nicht rechtskräftig)

RA Dr. Ulrich Möllenhoff

 
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