| Hinterziehung von Umsatzsteuer auf Zeit |
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Der BGH hat zur Steuerhinterziehung von Umsatzsteuer durch die Abgabe einer falschen Umsatzsteuervoranmeldung festgestellt, dass der Verkürzungsbetrag voll angesetzt wird. (BGH 17.3.2009, 1 StR 627/08).
Bisher war man davon ausgegangen, dass der Verkürzungsbetrag nur mit 10 % bei der Berechnung der Folgen der Tat angesetzt wird. Der Grund dafür liegt darin, dass hier lediglich eine Umsatzsteuerverkürzung auf Zeit vorliegt, weil es eine zusätzliche Pflicht zur späteren Abgabe einer Umsatzsteuererklärung gibt, in der die Voranmeldungen schließlich noch korrigiert werden können. Letztlich besteht der "Schaden" des Fiskus nur in den Zinsen, wenn die Umsatzsteuerjahreserklärung richtig abgegeben wird. Diese Ansicht hat der BGH in der oben genannten Entscheidung abgelehnt und setzt den Verkürzungsbetrag nunmehr voll und nicht mehr anteilig an. Unsere Praxis mit den Strafermittlungsbehörden im Abgabenrecht (Steuerstrafsachenfinanzämter und Hauptzollämter) zeigt jedoch, dass nach wie vor ein Spielraum der Verhandlung bei einer Steuerhinterziehung auf Zeit gegeben ist, weil der kriminelle Gehalt einer solchen Tat, die letztlich nur auf den Zinsvorteil aus ist, niedriger anzusetzen ist als der kriminelle Gehalt der endgültigen Steuerhinterziehung. Dr. Ulrich Möllenhoff ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) Rechtsanwalt, FA für Steuerrecht |
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