| Interne Compliance: Die Intra-EU-Transferrichtlinie 2009/43/EG |
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Am 10.06.2009 wurde die so genannte „Intra-EU-Rüstungsgüterrichtlinie“ (Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 06.05.2009) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Ziel dieser Richtlinie ist die Vereinfachung von Genehmigungsverfahren innerhalb der EU für Rüstungsgüter. Als zentraler Bestandteil dieser Richtlinie wird es eine neue Allgemeingenehmigung für Verbringungen an zertifizierte Empfänger in der EU geben. Die deutsche Zertifizierungsbehörde wird das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, BAFA, sein. Ein Zertifizierungsverfahren wird sich entsprechend Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie regeln. Die Vorschrift lautet wie folgt: „Durch die Zertifizierung wird insbesondere bescheinigt, dass das betreffende Empfängerunternehmen zuverlässig ist, insbesondere, was seine Fähigkeit betrifft, die Ausfuhrbeschränkungen für Verteidigungsgüter einzuhalten, die es im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat bezieht. Die Zuverlässigkeit eines Empfängerunternehmens wird anhand der folgenden Kriterien bewertet: a) Nachgewiesene Erfahrungen im Bereich Verteidigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch das Unternehmen, etwaige einschlägige Gerichtsurteile, der Erlaubnis zur Herstellung oder Vermarktung von Verteidigungsgütern und der Beschäftigung erfahrener Führungskräfte; b) Einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf Verteidigungsgüter in der Gemeinschaft, insbesondere Fähigkeit zur System- bzw. Teilsystemintegration; c) Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum persönlichen Verantwortlichen für Verbringungen und Ausfuhren; d) Eine von dem unter c) genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Unternehmen, dass es alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämtliche Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm gelieferten Verteidigungsgutes einzuhalten und durchzusetzen; e) Eine von dem unter c) genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Unternehmens, dass es gegenüber den zuständigen Behörden bei Anfragen und Untersuchungen mit der nötigen Sorgfalt genaue Angaben über die Endverwender und die Endverwendung aller Verteidigungsgüter macht, die es im Rahmen der Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats ausführt, verbringt oder erhält; und f) Eine von dem unter c) genannten leitenden Mitarbeiter gegengezeichnete Beschreibung des internen Programms zur Einhaltung des Ausfuhrkontrollverfahrens oder des Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystems des Unternehmens. Diese Beschreibung enthält Angaben über die organisatorischen, personellen und technischen Mittel für die Verwaltung von Verbringungen und Ausfuhren, über die Verteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die internen Prüfverfahren, die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung des Personals, die Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen und technischen Sicherheit, das Führen von Aufzeichnungen und die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und Ausfuhren. Die Anforderungen für eine Zertifizierung lassen sich dementsprechend auf folgende wesentliche Bereiche fokussieren: 1. Unternehmen 1. Unternehmen In formeller Hinsicht bedarf das beantragende Unternehmen der nachgewiesenen Erfahrung/Compliance im Bereich der Verteidigung sowie der einschlägigen industriellen Tätigkeit mit Bezug auf Rüstungsgüter als System- und Teilsystemintegrator. Es bedarf des Weiteren eines leitenden Mitarbeiters zum persönlich Verantwortlichen für Ausfuhren und Verbringungen. Dies wird in der Regel der Ausfuhrverantwortliche sein. Des Weiteren wird eine schriftliche Verpflichtungserklärung des Unternehmens zur Einhaltung der Vorschriften, also eine so genannte Compliance-Erklärung verlangt. Des Weiteren eine schriftliche Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit den Behörden. 2. Ablauforganisation Die Verankerung der Exportkontrolle in die Unternehmensabläufe muss gegeben sein. Diese Regelung nimmt Bezug auf den Exportkontrollbeauftragen bzw. die Exportkontrollstelle im Unternehmen. Dieser Person/Stelle müssen ausreichende Eingriffsrechte zustehen. Es wird unter anderem ein Berichtsrecht und eine Berichtspflicht gegenüber dem Ausfuhrverantwortlichen verlangt werden. 3. Personal Im Unternehmen bedarf es Fachleuten der Exportkontrolle, welche in besonderem Maße mit diesem Rechtsgebiet betraut sind. Des Weiteren soll eine Sensibilisierung aller Mitarbeiter des Unternehmens vorliegen, die vom Exportgeschäft betroffen sind. Es wird eine so genannte „Awareness“ über die Risiken der Exportkontrolle verlangt. Das Personal muss entsprechend dieser Voraussetzungen ausgewählt, weitergebildet und informiert werden. 4. Ablauforganisation Es bedarf einer unternehmensinternen Prozess- und Organisationsanweisung zur Exportkontrolle. Diese soll die Risiken minimieren. Sie soll sich unter anderem mit der Gestaltung des Prozessablaufs vom Auftragseingang bis zum Versand der Güter befassen sowie mit der Koordinierung aller an der Exportkontrolle beteiligten Mitarbeiter. Des Weiteren soll das Unternehmen eine so genannte „Risikoinventur“ durchführen. Hier geht es zunächst um die Feststellung und Bewertung der unternehmensinternen Geschäftsvorfälle dahingehend, ob Exportkontrollvorschriften einschlägig sind und welche Regelung zur Prüfung der entsprechenden Exportkontrollvorschriften intern aufgestellt werden sollen. Die Antragstellung und die Einhaltung der Formvorschriften und die Plausibilität des Antrags müssen gewährleistet sein. Nach Erhalt der Genehmigung muss im Unternehmen die Einhaltung von Genehmigungsauflagen umgesetzt werden und ein letzter Check vor der Freigabe erfolgen. 5. Überwachung Im Rahmen der laufenden Arbeitsprozesse sollen unternehmensintern Stichprobenprüfungen erfolgen. Auch soll das gesamte Exportkontrollsystem einer regelmäßigen, umfassenden Überprüfung unterliegen. So sollen insbesondere bei Rechtsänderungen die entsprechenden Prüfabläufe aktualisiert und angepasst werden. Auch bedarf es der Festlegung dieser Überprüfungs-/Überwachungskriterien und der Dokumentation der Prüfungsergebnisse hieraus. 6. Aufbewahrung Das Unternehmen muss die Aufbewahrung der ausfuhrrelevanten Unterlagen aus sämtlichen Phasen des Geschäftsvorfalls entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gewährleisten und diese Daten hinreichend sichern. Des Weiteren müssen die Unterlagen ggf. für die zuständigen Behörden verfügbar sein. 7. Physische und technische Sicherheit Soweit das beantragende Unternehmen bereits Inhaber des AEO-Status „Sicherheit“ ist, wird dieser anerkannt. Gleiches gilt für die Kontrolle nach Kriegswaffenkontrollgesetz. Anderenfalls muss das Unternehmen geeignete Sicherheitsmaßnahmen schaffen und insbesondere Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Software und Technologie gewährleisten. Für Fragen zum Zertifizierungsverfahren, internen Compliance-Systemen sowie zur Gestaltung von Prozess- und Organisationsanweisungen zur Exportkontrolle stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Verfasser: Rechtsanwalt Hajo Nohr ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
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