09.07.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Außenwirtschaft
Von: Rechtsanwalt Arne Kiehn, Fachanwalt für Steuerrecht

Iran-Embargo der USA Ausweitung durch Executive Order mit Wirkung vom 01.07.2013

Die USA verschärfen weiterhin ihr Embargo in Bezug auf Iran, wiederum mit sehr praxisrelevanter Auswirkung für u.a. deutsche Unternehmen.

Die Mittel hierfür sind zum einen die Gesetzesakte wie ISA, CISADA und IFCA und zum anderen die Executive Orders, die direkten Anweisungen des Präsidenten. Zum 01.07.2013 entfaltet die Executive Order Nr. 13645 vom 03.06.2013 Wirkung.

Die Executive Order 13645 verbietet allen Unternehmen weltweit, wesentliche Transaktionen mit Gütern oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Automobilsektor Irans vorzunehmen (Sec. 5).

Die Executive Order stellt des Weiteren u.a. zusätzliche Verbote für aus Sicht der USA ausländische Finanzinstitute auf.

Für einheimische Unternehmen ist vor allem von Bedeutung, dass nunmehr die Liste der Personen, denen aus Sicht der USA keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen, die Liste der Specially Designated Nationals (SDN), gemäß Sec. 2 der Executive Order 13645 ausdrücklich weltweit gilt. Bislang waren im Rahmen des Iran-Embargos Unternehmen, die nicht als US-Personen gelten, nach US-amerikanischem Recht zur Beachtung dieser Liste nicht verpflichtet, sofern sie mit Gütern gehandelt haben, die nicht nach US-amerikanischem Exportkontrollrecht einer Genehmigungspflicht unterlagen.

Aus US-amerikanischer Sicht ist daher seit dem 01.07.2013 von jedem Unternehmen weltweit die SDN zu beachten, auch wenn es nach US-amerikanischem Recht genehmigungsfreie Güter liefert, d.h. solche, die nicht auf der Commerce Control List aufgeführt sind.

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach europäischer und deutscher Sichtweise gem. § 4a Außenwirtschaftsverordnung und der Verordnung EG 2271/96 die Befolgung des US-Embargos verboten ist, soweit es über das europäische Iran-Embargo hinausgeht. Wie die Kollision dieser Rechtsnormen aufzulösen ist und wie weit ihr Anwendungsbereich geht, ist im Einzelnen noch nicht abschließend geklärt.

Sowohl deutsche Unternehmen mit US-Bezug als auch solche ohne US-Bezug sind weiterhin in der Kollision zwischen US-amerikanischem Rechtsanspruch und europäischen Abwehrnormen rechtlich gefangen. Hier gilt es, im Einzelfall die Folgen für das betroffene Unternehmen sowie die möglichen Handlungsoptionen zu ermitteln.