| Iran-Embargo wird erheblich verschärft |
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Der Rat der Europäischen Union hat am 26.07.2010 beschlossen, die bestehenden Embargo-Maßnahmen gegen Iran erheblich zu verschärfen. Er bestätigt damit den Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 09.06.2010 (Resolution 1929 (2010)). Die Maßnahmen werden sich richten gegen das iranische Nuklear- und Trägerraketenprogramm, aber auch gegen den Handel, gegen den Finanzsektor, den iranischen Verkehrssektor und gegen Schlüsselbranchen der Gas- und Ölindustrie sowie gegen eine Anzahl von Personen, die im Anhang zum Beschluss näher genannt sind. Der Beschluss entfaltet noch keine Rechtswirksamkeit in Bezug auf Personen und Unternehmen der EU. Er wird aber in Kürze in Form einer Verordnung umgesetzt werden, die dann unmittelbar bindend ist. In dieser noch zu erlassenen Form werden folgende Maßnahmen aller Voraussicht nach enthalten sein: • Ausweitung des Verbots zur Lieferung, des Verkaufes und der Weitergabe auf direktem oder indirektem Weg auf die Waren aus den Regimen NSG und MTCR, auf die Waren des Anhang I der EG-DUAL USE VO sowie auf sonstige noch zu bestimmende Waren, die Iran bei den benannten Nuklear- und Trägerraketenprogramm nutzen könnte oder für die Öl- und Gasindustrie verwenden könnte. Hier wird es eine ergänzende Güterliste geben. • Verboten ist ebenfalls die technische Hilfe oder Ausbildung, Investition oder Maklertätigkeit im Zusammenhang mit den zuvor genannten Gütern. • Verboten ist ebenfalls die Zurverfügungstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den zuvor genannten Geschäften, insbesondere die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen, Ausfuhrkreditversicherungen, etc. • Verwendungsbezogene Exportgenehmigungspflicht für sonstige Güter, die zu mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder Schwerwasser zusammenhängenden Tätigkeiten oder zu Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, die der IAEO Anlass zu Besorgnis geben beitragen könnten, sowie Bereitstellung technischer Hilfe oder Finanzierung und Absicherung für solche Geschäfte. • Möglichkeit der Ausnahme im Einzelfall dazu auf Antrag bei Feststellung des Ausschusses, dass der betreffende Artikel oder die betreffende Hilfe eindeutig nicht für zuvor genannte Zwecke beitragen würde, insbesondere, wenn der jeweilige Artikel oder die Hilfe für Ernährung, Landwirtschaft, Medizin oder sonstige humanitäre Zwecke bestimmt ist. • Umfassendes Investitionsverbot in iranische Unternehmung (weite Auslegung) falls diese in proliferationsrelevanten Branchen oder Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie tätig sind. Einschließlich der Gewährung von Darlehen und Krediten an solche Unternehmen. • Aufforderung an die Mitgliedsstaaten, „Zurückhaltung zu üben“ bei kurzfristigen Verpflichtungen in Bezug auf öffentliche und private finanzielle Unterstützung für den Handel mit Iran, einschließlich der Gewährung von Ausfuhrkrediten-Garantien oder – Versicherungen. Der Geldtransfer zwischen Iran und den Mitgliedsstaaten der EU wird in erheblichem Maße zusätzlich kontrolliert werden. Ziel ist, durch diese Überwachung etwaige proliferationsrelevante Tätigkeiten aufzudecken. Betroffen sind Geldbewegungen zwischen iranischen Banken (weite Auslegung) und Banken in der EU. Folgende Maßnahmen werden ergriffen: • Finanzinstitute sind verpflichtet „Wachsamkeit zu üben“ in Bezug auf Kontenbewegungen vor dem Hintergrund von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie eine Meldepflicht an Finanzinstitute, falls sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen. • Geldtransfers ab 10.000,00 € sind meldepflichtig – Geldtransfers ab 40.000,00 € bedürfen der vorherigen Genehmigung, die als erteilt gilt, wenn nicht die zuständige Behörde (die Zuständigkeit muss noch definiert werden) innerhalb der Frist von 4 Wochen keine Ablehnung erklärt hat. • Verpflichtung der iranischen Banken (weite Auslegung) mit Sitz in den Mitgliedstaaten oder Niederlassung in den Mitgliedsstaaten, sämtliche Geldtransfers innerhalb von 5 Arbeitstagen zu melden. • Verbot, mit der Regierung Irans oder deren Banken oder sonstigen iranischen Banken (weite Auslegung) an folgenden Geschäften mitzuwirken: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen. Es soll auch der Verkehrssektor erheblich eingeschränkt werden. Zu diesem Zweck werden folgende Maßnahmen ergriffen: • Umfassende Kontrollverpflichtungen an alle Mitgliedsstaaten auf Luft- und Seehandelswegen bei Erkenntnissen über proliferationsrelevante Lieferungen. • Berechtigung der Mitgliedsstaaten in Abstimmung mit dem Flaggenstaat auch in internationalen Gewässern Lieferungen nach Iran zu überprüfen. • Verbot der Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten gegenüber allen Schiffen, die im Auftrag von iranischen Gesellschaften unterwegs sind, sofern Informationen über proliferationsrelevante Lieferungen vorliegen. • Weitgehende Beschränkung der iranischen Schiffsgesellschaft ISLAMIC REPUBLIC OF IRAN SHIPPING LINES (IRISL) sowie deren Tochtergesellschaften sowie sämtlicher iranischer Transportflugzeuge, für die die Flughäfen der Mitgliedsstaaten gesperrt werden sollen. Listung dieser Gesellschaften auf Sanktionslisten. • Verbot der Bereitstellung von technischen Dienstleistungen und Wartungsarbeiten in Bezug auf iranische Frachtflugzeuge. Letztlich werden personenbezogene Sanktionen erweitert, werden Einreisebeschränkungen aufgestellt und weitere Vermögen eingefroren. Der betroffene Personenkreis befindet sich auf den Anhängen zum Beschluss. Diese Maßnahme ist bereits teilweise durch eine Einzelverordnung zeitgleich mit dem Beschluss umgesetzt worden. Sie gilt sofort. Letztlich ist es verboten, den iranischen Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen zu erteilen, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten Irans oder zur Entwicklung zu Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden. Schadensersatzansprüche gelisteter Personen und Unternehmen, die aus diesen Maßnahmen folgen, werden nicht anerkannt und dürfen nicht erfüllt werden. Diese Maßnahmen sind durch eine Verordnung (Ausnahme personenbezogenes Embargo) umzusetzen. Mit der Verordnung ist voraussichtlich in wenigen Wochen zu rechnen. Bis dahin sind lediglich die Behörden der Mitgliedsstaaten an diesen Beschluss gebunden. Dies bedeutet, es könnte sein, dass in laufenden Genehmigungsverfahren bereits vor dem Hintergrund dieser neuen Rechtslage entschieden werden wird. Ein erster Erlass, der diese Rechtslage berücksichtigt, existiert bereits in einem Fall in Bezug auf die IRISL. Der noch zu erlassenden Verordnung ist vorbehalten, inwieweit bereits abgeschlossene Geschäfte oder bereits genehmigte Vorgänge der neuen Regelung unterfallen und damit im Nachhinein verboten werden können. Unserer Meinung nach ist der Beschluss so zu lesen, dass sämtliche Verbote mit Ausnahme der Lieferung an Schlüsselbranchen (Erdgas- und Ölindustrie) mit Erlass der neuen Verordnung auch Altgeschäfte betreffen werden. Bereits genehmigte Vorgänge gelten zum gegenwärtigen Zeitpunkt als genehmigt und dürfen ausgeführt werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der neuen Verordnung ändert sich die Rechtslage, was voraussichtlich dazu führen wird, dass bereits erteilte Genehmigungen unwirksam werden (siehe Nebenbestimmungen zu den Ausfuhrgenehmigungen). Die personenbezogenen Sanktionsmaßnahmen sind bereits in der VO 668/2010 umgesetzt. An mehreren Stellen ist im Beschluss genannt, das jegliche Umgehungshandlungen ebenfalls verboten sein sollen. Daraus entnehmen wir, dass die vorgenannten Maßnahmen als sehr umfassend und lückenlos aufgefasst werden sollen. Im Zweifel ist das Bundesausfuhramt (www.Ausfuhrkontrolle.info) zu kontaktieren. Verfasser: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )
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