Iran-Sanktionen von USA, Kanada und Großbritannien

Die USA, Kanada und das Vereinigte Königreich von Großbritannien haben am 21. November in einer abgestimmten Aktion ihre Embargovorschriften gegenüber dem Iran deutlich verschärft.

Iranembargomaßnahmen in den USA

Bereits seit dem vergangenen Jahr existiert eine Verschärfung des bestehenden Iran Sanctions Act in Form des CISADA (Comprehensive Iran Sanctions, Accountability, and Devistment Act of 2010). Darin waren Investitionen in die Erdöl- und Erdgasindustrie Irans im Wert von 5 Millionen USD als Einzelinvestition oder 20 Millionen USD als Jahressumme verboten, sofern diese Investitionen direkt und signifikant Irans Kapazitäten unterstützten, Erdöl, Erdgas und vergleichbare Produkte zu fördern und weiterzuverarbeiten. Diese Grenzen sind nunmehr auf 1 Million USD im Einzelfall und 5 Millionen USD insgesamt pro Jahr gesenkt worden.

Weiterhin war verboten, Waren, Dienstleistungen, Technologie und Informationen an Iran zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen oder zu liefern, sofern dies den Wert pro Einzelaktion von 1 Million USD bzw. von 5 Millionen USD pro Jahr überstieg. Dies galt, sofern die Güter, die Dienstleistungen, die Technologie und die Informationen oder sonstige Hilfestellungen dazu dienten, Iran direkt und signifikant dabei zu unterstützen, die Erdölproduktion oder Raffination von Erdölprodukten zu unterhalten oder zu erweitern. Begrifflich wird dies von „petroleum products“ auf „petrochemical products“ ausgeweitet. Die Wertgrenzen sind nunmehr auf 250.000 USD pro Einzelvorgang und auf 1.000.000 USD pro Jahr herabgesenkt worden.

CISADA ist insofern für außenwirtschaftsrechtliche Betrachtungen von Bedeutung, weil die vorgenannten Beschränkungen - nach Sicht der USA - für sämtliche Personen (Einzelpersonen und Unternehmen) weltweit gelten. Die in den übrigen Embargos übliche Einschränkung auf US-Persons ist in CISADA nur vereinzelt vorgenommen worden.

Gleichwohl ist völkerrechtlich festzustellen, dass CISADA als us-amerikanisches Recht nicht extraterritorial in Europa Anwendung findet. In Deutschland und Europa gelten die europäischen Exportkontroll- und Embargovorschriften in Form der Verordnungen der Europäischen Union mit etwaigen nationalen Verschärfungen. Es ist sogar nach europäischem Recht verboten, sich an die Handlungsanweisungen des US - Iran Sanctions Act oder US - amerikanischer Behörden in Bezug auf dieses Gesetz zu halten, Verordnung (EU) 2271/96. In Deutschland stellt die Abgabe einer Boykotterklärung, also die Äußerung, sich an ausländischen Embargos beteiligen zu wollen, eine Ordnungswidrigkeit dar, die im Falle von erheblichen politischen Auswirkungen dieser Erklärung sogar zur Straftat werden kann, § 4 Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Das bedeutet, es ist nach unserer Ansicht nicht zulässig, in Verträgen zu erklären, sich an das US-Embargo zu halten, sofern dieses über die europäischen Embargovorschriften hinausgeht. Bei gleichlautenden Vorschriften, was der Regelfall sein dürfte, da die Embargos in der Regel auf Vorgaben der Vereinten Nationen zurück gehen, ist dies unbedenklich. Konkrete Probleme im Einzelfall ergeben sich bei Tochterunternehmen von us-amerikanischen Unternehmen in Deutschland sowie bei Unternehmen in Europa, die auf sonstige Art und Weise durch ein US – Unternehmen beherrscht werden. Hier muss im Einzelfall die zwingende Anwendung von US – Recht in Kollision mit dem EU – Recht und nationalen Verbotsnormen geprüft und abgewogen werden.

Neben den vorgenannten Beschränkungen sind in den USA die Sanktionslisten im Bezug auf Iran durch neue Listeneinträge in Bezug auf den Iran erweitert worden. Für die Anwendung von US Sanktionslisten in Deutschland gilt das vorgenannte.

Zusätzlich ist die gesamte iranische Bankenwirtschaft inklusive der Iranischen Zentralbank von weiteren Beschränkungen betroffen. In der Verschärfung des Iranembargos ist festgestellt, dass die Islamische Republik Iran als „Jurisdiction of Primary Money Laundering Concern“ entsprechend Section 311 des USA PATRIOT Acts gilt. Auf Basis dieser in 2001 beschlossenen Gesetzesgrundlage ist es möglich, dass das Finanzministerium der USA von Banken besondere Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf potentielle Geldwäsche bei Geldtransaktionen mit iranischen Banken verlangt. Dazu zählen Aufzeichnungs- und Berichtspflichten, Mitteilung von Eigentümern oder Berechtigten etwaiger Konten, Informationserfassungspflichten in Bezug auf Konten, die der Durchleitung von Finanzmitteln dienen, sowie Verbote und Beschränkungen in Bezug auf Konteneröffnung oder Unterhalt in Bezug auf bestimmte Personen. Diese Beschränkungen richten sich an in den USA ansässige Banken.

Die Normen gelten ab sofort ohne Übergangsvorschrift.

Verschärfungen des britischen Iranembargos

Durch Financial Restriction (Iran) Order 2011 gelten in Großbritannien seit dem 21.11.2011 ebenfalls schärfere Iranvorschriften. Diese nationalen Bestimmungen stehen selbständig neben den bestehenden europäischen Iranembargovorschriften der Verordnung (EU) 961/2010 und gelten für alle Vorgänge von britischen Unternehmen oder vom Territorium Großbritanniens.

Diese neuen Beschränkungen richten sich an alle Banken und Finanzdienstleister mit Sitz in Großbritannien und verpflichten diese, sämtliche Geschäftsbeziehungen mit Banken mit Sitz im Iran und deren Tochtergesellschaften und Niederlassungen generell einzustellen sowie mit diesen keinerlei Transaktionen mehr durchzuführen. Diese Verbote richten sich insbesondere auf Geschäftsbeziehungen zur iranischen Zentralbank.

Ziel dieser Vorschriften ist die Erschwerung von Geschäftsbeziehungen zwischen britischen Unternehmen und Unternehmen im Iran.

Perspektiven für deutsche Unternehmen

Die vorgenannten Beschränkungen gelten allesamt nicht in Deutschland. Hier gilt nach wie vor das europäische Iranembargo und nach Verordnung (EU) 961/2010 sowie etwaige nationale Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung. Offen bleiben muss, inwieweit auch in Deutschland kurzfristig Verschärfungen ergriffen werden. Diese werden nach einschlägigen Pressemitteilungen und nach inoffiziellen Informationen aus dem Bundesausfuhramt zur Zeit mit den Partnern auf EU – Ebene diskutiert.

Angesichts der Entwicklung empfiehlt sich, zukünftig abzuwickelnde Geschäfte mit iranischen Personen sorgfältig zu planen und mögliche Embargoverschärfungen in Vertragsgestaltungen einzubeziehen. Sichergestellt werden sollte, dass nicht nur die Verträge und deren Ausführungen und Finanzierungen zulässig sind oder gegebenenfalls genehmigt werden, sondern auch dass der Zahlungsweg zur Erfüllung dieser Verträge von iranischer Seite gesichert ist.

Gerade die Frage, inwieweit deutsche Banken berechtigt sind, Zahlungen von iranischen Personen abzulehnen, weil dies angeblich gegen ein ausländisches Embargo verstößt, wird in Deutschland juristisch streitig diskutiert. Es stellt sich die hier die Frage, ob sich eine deutsche Bank zur Nichterfüllung des Giro- oder Überweisungsvertrages auf ausländische Embargos berufen darf. Das OLG Frankfurt hat sich in einer noch nicht rechtskräftigen, unveröffentlichten Entscheidung gerade geäußert, dass Banken mit Sitz in Deutschland sich nur auf das in Deutschland anwendbare Recht berufen dürfen. Dazu zählen nicht ausländische Embargovorschriften.

Dr. Ulrich Möllenhoff, Rechtsanwalt ,Fachanwalt für Steuerrecht, Münster; www.ra-moellenhoff.de

 
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