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Kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei nachträglich berichtigten Rechnungen |
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2010, 6 K 2089/10
Der Grundsatz: Sind Rechnungen nur auf einen Gemeinschafter einer Gemeinschaft ausgestellt, so kann die Gemeinschaft keinen Vorsteueranspruch geltend machen. Dies gilt für das Streitjahr auch dann, wenn die Rechnungen in einem späteren Besteuerungszeitraum berichtigt werden. Der Fall: Die Eheleute gründeten eine Bruchteilsgemeinschaft und ließen auf Ihrem erworbenen Grundstück ein Gebäude errichten um es zu vermieten. Aus den Baurechnungen machte die Gemeinschaft Vorsteuern geltend. Allerdings waren die Rechnungen teilweise ohne Namen und teilweise auf den Namen des Ehemanns ausgestellt. Die Entscheidung: Das Finanzgericht versagte den Vorsteuerabzug, da die Voraussetzungen nach § 15 (1) UStG nicht erfüllt wurden.
Grundsätzlich gilt als Leistungsempfänger derjenige, der als Auftraggeber aus dem Schuldverhältnis berechtigt und verpflichtet ist. Bei der unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft wurden die Leistungen jedoch an Ihre Gemeinschafter ausgeführt. Der Vorsteuerabzug wird verwährt, weil die Gemeinschaft keine Rechnungen besessen hat, die sie als Leistungsempfängerin kennzeichneten.
Trotz korrigierter Rechnungen versagte das Finanzgericht den Vorsteuerabzug, da die Rechnungen erst nach Ablauf des Streitjahres berichtigt wurden. Somit lagen der Gemeinschaft im strittigen Besteuerungszeitraum keine Rechnungen mit Vorsteuerausweis vor. Dies verstöße gegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Abzug von Vorsteuern.
Abzuwarten bleibt die Entscheidung des BFH hinsichtlich der Rückwirkung von berichtigten Rechnungen.
Verfasser: Sarah Rehorst (
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