Keine Erhöhung durch nachträglichen Einbau einer Gasanlage in einen Dienstwagen

Mit Urteil vom 13.10.2010 hat der BFH (Az. VI R 12/09) sich zu der Frage geäußert, wie der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug im Rahmen der Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen ist.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmen, das Flüssiggas vertrieb, ihren Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung gestellt, die diese auch privat nutzten. Bei den Fahrzeugen handelte es sich um geleaste Fahrzeuge, die unmittelbar nach Auslieferung zum Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet wurden. Die Kosten für die entsprechenden Firmenfahrzeuge trug ausschließlich das Unternehmen.

Die auf Gasbetrieb umgerüsteten Fahrzeuge wurden mit Werbeaufklebern versehen, mit denen das Unternehmen auf seine Geschäftstätigkeit im Bereich des Autogases hinwies. Die zur Umrüstung der Firmenfahrzeuge entstandenen Kosten auf Flüssiggasbetrieb rechnete das Unternehmen nicht in die Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung für die private Pkw-Nutzung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer an das Finanzamt ab.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen seien, da es sich nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeuges bewertet werden könne.

Der BFH bestätigte hingegen die Auffassung des klagenden Unternehmens.

Nach Ansicht des BFH ist der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen. Eine Sonderausstattung im Sinne des Gesetzes liege – so der BFH – nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet sei. Nach Ansicht des BFH sei mit dem Betrag, der nach der 1%-Regelung als Einnahme anzusetzen sei, sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeuges ergeben. Unselbstständige Ausstattungsmerkmale könnten in diesem Zusammenhang nicht getrennt gewertet werden.

Der BFH stellte klar, dass die in den Firmenwagen fest eingebaute Flüssiggasanlage kein eigenständiges Wirtschaftsgut sei, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeuges bewertet werden könne, wenn die Verwendung des Gasantriebes während der Fahrt allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Firmenwagens selbst diene und keine vom Gebrauch des Kraftfahrzeugs ablösbaren eigenständigen Zweck erfülle.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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