| Keine erweiterte Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung |
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Pressemitteilung des Finanzgerichts Hamburg vom 09.01.2012 zum Urteil 2 K 6/11 vom 14.12.2011
Im zu entscheidenden Fall war der Kläger wegen Vermögensstraftaten zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die dem Kläger im Strafverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten von mehr als 100.000 € berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten, wogegen sich der Kläger mit seiner Klage wandte. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, denn der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg wies die Klage ab, da Strafverteidigungskosten als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtsphäre zuzuordnen seien und nur ausnahmsweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig seien, sofern die Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Im vorliegenden Fall war dies nicht gegeben. Auf Grund der Taten des Klägers wollte dieser lediglich sein privates Vermögen vermehren. Ebenfalls nicht in Betracht kam ein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung, da es an der vom Gesetz geforderten Zwangsläufigkeit fehle. Zwar entstehen Kosten der Strafverteidigung als unvermeidbare Folge des gesetzlichen Strafverfahrens, jedoch seien dies Kosten, die bei vorsätzlich begangenen Taten lediglich eine unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, das zur Verurteilung geführt habe, darstellen. Da die Kosten so eng mit der Tat verbunden sind, seien sie nicht als unvermeidbare Belastung anzusehen, denn das Strafverfahren ist eine unausweichliche Folge der geahndeten Tat. Mit seiner Entscheidung hat das Finanzgericht Hamburg auch all denjenigen eine Absage erteilt, die sich auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus Mai 2011 zur steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten, Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkennen lassen möchten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision an den Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
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