Keine Gewerbesteuerpflicht bei Ein-Unternehmer-Personengesellschaften
Mit aktuellem Urteil vom 03.02.2010 (Az: IV R 26/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Personengesellschaften an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerschaftlich beteiligt ist, nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Der BFH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem an einer Kommanditgesellschaft (Treuhand-KG) eine persönlich haftende Komplementärin und eine Kommanditistin beteiligt waren. Dabei hielt die Kommanditistin ihren Gesellschaftsanteil treuhänderisch für die Komplementärin.

Der BFH ist der Auffassung, dass die Kommanditistin zwar zivilrechtlich an der Treuhand-KG beteiligt gewesen sei, sie jedoch wegen der erforderlichen Treuhandabrede mit der Komplementärin keine Stellung als Mitunternehmerin erlangt habe. Daher sei das gesamte Vermögen der Treuhand-KG der Komplementärin zuzurechnen.

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.

Verfasser: Rechtsanwalt Johannes Rudolph ( \n Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können

 
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