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Keine Haftung für Steuerschulden eines Kleingewerbetreibenden gem. § 25 HGB |
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Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster vom 17.10.2010 zum Urteil 3 K 2689/06 vom 01.07.2010
Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil entschieden, dass das Finanzamt nicht berechtigt ist, den Betriebsnachfolger eines nicht im Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden für dessen Steuerschulden gem. § 25 des Handelsgesetzbuches (HGB) als Haftenden in Anspruch zu nehmen. Im Streitfall führte der Ehemann der Klägerin einen Handwerksbetrieb, dessen Betriebssitz die gemeinsame Wohnung der Eheleute war. Im Wesentlichen war der Ehemann nur für einen Auftraggeber tätig und beschäftigte keine weiteren Arbeitnehmer. Das Unternehmen selbst war auch nicht im Handelsregister eingetragen.
Nach Einstellung des Geschäftsbetriebes durch den Ehemann, meldete die Ehefrau – Klägerin - am selben Betriebssitz ein vergleichbares Gewerbe an, das unter der ursprünglichen „Firmenbezeichnung“ nach außen hin auftrat. In der Folgezeit nahm das Finanzamt die Klägerin für die Umsatzsteuerschulden des Ehemannes gem. § 25 HGB in die Haftung und vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die „Firma“ fortgeführt habe.
Der dritte Senat des Finanzgerichts Münster sah nunmehr in diesem Fall die Voraussetzungen des § 25 HGB als nicht gegeben an und gab der Klage statt. Aus Sicht des Finanzgerichts habe die Klägerin kein Handelsgeschäft erworben, was die Vorschrift des § 25 HGB jedoch erfordere. Zwar sei der Ehemann Gewerbetreibender gewesen, allerdings habe er keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Darüber hinaus gelte die Vorschrift des § 25 HGB für nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende nicht, so dass ebenso wenig die Haftung auf eine analoge Anwendung der Vorschrift gestützt werden könne. Für das Finanzamt bestehe die Möglichkeit, dass Erwerber von Kleingewerbebetrieben für die verbliebenen Steuerschulden ihrer Vorgänger nach § 75 AO in Anspruch genommen werden, so das Finanzgericht.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke (
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