13.04.2015 09:10 Alter: 9 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Keine zollrechtliche Mitwirkungspflicht des Fahrzeugherstellers beim Reimport seiner Fahrzeuge

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im einem Urteil vom 11.11.2014 VII R 21/12 entschieden, dass die Zollbehörde den Hersteller ausgeführter Kraftfahrzeuge nicht verpflichten kann, zugunsten des Reimporteurs der Fahrzeuge, der diese als Rückwaren anmeldet, um vor Einfuhrabgaben befreit zu werden, an der Sachaufklärung mitzuwirken.

Im zu entscheidenden Fall waren von einem deutschen Fahrzeughersteller in ein Drittland exportierte Kraftfahrzeuge durch einen Dritten von dort wieder in die Europäische Union (EU) importiert und zur Abfertigung als Rückwaren angemeldet worden. Beim Import in die EU konnte der Importeur der Zollbehörde keine Angaben machen, in welchem Umfang die Kraftfahrzeuge aus Teilen bestanden, bei denen es sich nicht um vormalige EU-Waren handelte.

Das zuvor mit der Sache befasste Finanzgericht entschied, dass die Zollverwaltung verpflichtet sei, bei der Wiedereinfuhr der Fahrzeuge zugunsten des Reimporteurs zu ermitteln, in welchem Umfang in den zur Wiedereinfuhr in die EU angemeldeten Fahrzeugen Teile europäischen Ursprungs sowie Drittlandswaren verbaut worden waren. Dem zuständigen Hauptzollamt wurde aufgegeben, bei dem Fahrzeughersteller die für die Inanspruchnahme der zollrechtlichen Vergünstigungen relevanten Daten zu erheben, wogegen sich der Fahrzeughersteller wandte. Dieser machte geltend, dass er nicht verpflichtet sei, zugunsten eines Konkurrenten aufwendige Ermittlungen anzustellen und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Außerdem könne es nicht sein, das stets in den Fällen, in denen eine ehemals EU-Ware wieder in die EU eingeführt werde, der jeweilige Hersteller verpflichtet sei, Angaben über die Verwendung von Bauteilen aus Drittländern in dem konkreten Produkt und ihrer zollrechtlichen Behandlung zu machen. 

Zum Hintergrund: Bei der Ausfuhr einer Ware aus der EU, die später wieder in die EU eingeführt wird, kann auf Antrag des Einführers unter bestimmten Voraussetzungen diese als Rückware von Einfuhrabgaben befreit werden. Sofern es sich um reimportierte Kraftfahrzeuge handelt, die in der EU hergestellt wurden, werden diese Fahrzeuge meist mit Teilen versehen, bei denen es sich um zuvor in die EU importierte Drittlandswaren handelte, die nicht durch entsprechende Be- oder Verarbeitungsprozesse zu einer EU-Ware geworden sind und später als Bestandteil des Fahrzeugs wieder aus der EU ausgeführt wurden. Teile, die bei einem Reimport nicht als Rückwaren abgabenfrei in die EU eingeführt werden, müssen demnach im Rahmen der Einfuhr „herausgerechnet“ werden. 

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf gab der Klage des Fahrzeugherstellers statt. Die Zollverwaltung sei lediglich verpflichtet, dort bereits vorhandene Daten zugunsten des Reimporteurs zu berücksichtigen. Im Übrigen obliege es dem Reimporteur, sich die für die Inanspruchnahme zollrechtlicher Vergünstigungen erforderlichen Daten selbst zu beschaffen, sodass Hersteller und Ausführer der Ware im Fall der Wiedereinfuhr nicht ohne weiteres dafür in Anspruch genommen werden könnten.