| Klageerhebung auch per Mail zulässig |
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Das Finanzgericht Düsseldorf hat zum ersten Mal klargestellt, dass es einer wirksamen Klageerhebung per Mail nicht entgegensteht, wenn der E-Mail keine qualifizierte digitale Signatur beigefügt war (FG Düsseldorf Urteil vom 09.07.2009 Az: 16 K 572/09 E).
Das Finanzgericht geht dabei davon aus, dass die Voraussetzungen für die elektronische Kommunikation mit dem Finanzgericht erfüllt seien. Aus der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrein-Westfalen“ ergebe sich nicht die Pflicht, dass eine E-Mail mit einer qualifizierten digitalen Signatur zu versehen sei. Gem. § 2 Abs. 2 S. 1 ERVVO können elektronische Dokumente entweder über den elektronischen Gerichtsbriefkasten oder als E-Mail eingereicht werden. Für den letzteren Fall bedeutet dies, dass gem. § 4 Abs. 1 ERVVO etwaige Dateianhänge an die E-Mail-Adressen der Poststellen mittels des Protokolls SMTP zu übermitteln sei, was im zu Grunde liegenden Sachverhalt auch der Fall war. Die Wirksamkeit der Klageerhebung per Mail stünde nach Auffassung des Finanzgerichts nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall die E-Mail ohne qualifizierte digitale Signatur versandt worden war, da eine derartige Pflicht sich weder aus der FGO noch aus der ERVVO ergebe. Auch ist das Gericht der Auffassung, dass die formalen Voraussetzungen erfüllt seien, da die Klageerhebung per Mail nicht ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis darstelle. Die Schriftlichkeit solle gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden könne. Weiterhin muss feststellbar sein, dass das Schriftstück kein Entwurf sei, sondern mit Wissen und Willen des Berechtigten dem entsprechenden Gericht zugeleitet worden sei. Von dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift sehe die Rechtssprechung dann ab, wenn beispielsweise ein Schriftsatz durch moderne Medien übermittelt werde, bei denen eine eigenhändige Unterschrift nicht möglich sei, sich dennoch aus dem Schriftsatz keine Zweifel über den Aussteller und seinen Willen ergeben würden. Das Finanzgericht sieht in der elektronischen Poststelle eine Empfangsstation, die zur Transformation der E-Mails in körperliche Dokumente bestimmt ist. Sie ist daher, genau wie ein Computerfax, von vorneherein zum Ausdruck bestimmt. Weiterhin führ das Gericht aus, dass die eigenhändige Unterschrift entbehrlich sei, da diese bei einer Klageerhebung per Mail per se technisch nicht möglich sei. Hier erscheint eine Gleichstellung mit dem Telegramm gerechtfertigt, bei dem die Rechtssprechung das Fehlen einer Unterschrift aus technischen Gründen ebenfalls seit vielen Jahren akzeptiert hat. Dass es sich hier bei nicht um einen bloßen Entwurf handele, war außerdem sichergestellt, da sich aus dem beigefügten Anschreiben der Wille ergab, dass das Schriftstück in der Form in den Rechtsverkehr gelangen sollte. Auch war im zu Grunde liegenden Sachverhalt aus dem Anschreiben eine Verifizierung für das Gericht möglich, da konkrete Daten genannt wurden, die nur der Klägerin bzw. der Bevollmächtigten bekannt sein konnten. Dies geschah unter anderem durch die Angabe von Adressen, Telefonnummern und der Angabe einer E-Mail-Adresse, welche mit dem Namen der Bevollmächtigen als dem Erklärenden im Einklang stand. Unsere Erfahrung aus der vergangenen Zeit hat gezeigt, dass die digitale Signatur sich nie wirklich im Geschäftsleben durchgesetzt hat. Auch unter diesem Aspekt scheint dieses Urteil den Weg zu einer spannenden Entwicklung zu ebnen. |
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