Länder bezogene Embargos

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat eine neue Liste der länderbezogenen Embargos auf seiner Internetseite (www.ausfuhrkontrolle.info) zur Verfügung gestellt. 

 

Dieses sehr hilfreiche Mittel fasst alle bestehenden Embargos nach Ländern sortiert zusammen. Es bezieht darüber hinaus alle inzwischen aufgehobenen Embargos ein, die nach wie vor eine Restwirkung entfalten. Dazu zählen Erfüllungsverbote für Altverträge und Schadensersatzansprüche.

Bei den Länderembargos unterscheiden wir zwischen Teil- und Totalembargo. Während bei einem Teilembargo nur bestimmte Wirtschaftsaktivitäten unter das Verbot fallen, wird bei einem Totalembargo sämtlicher Austausch wirtschaftlicher Ressourcen (Geld und Waren) und der Vertragsschluss dazu verboten. Ein Totalembargo gegen ein Land existiert zur Zeit nicht. Bei Teilembargos ist die häufigste Ausprägung, das Waffenembargo zu nennen. Letztlich kommt der Anwender nicht umhin, die jeweilige Einzelvorschrift zu prüfen. Hier ist die Aufstellung des BAFA sehr hilfreich.

Ein Embargo ist ein Verbot ohne Erlaubnismöglichkeit. Eine Genehmigung ist für die dort genannten verbotenen Handlungen in der Regel nicht zu erhalten. Kleinere Ausnahmen sind denkbar, so zum Beispiel aus humanitären Gründen. Der Verstoß gegen ein Embargo ist in Deutschland mit hoher Strafe belegt. Die Mindeststrafe beträgt 6 Monate Haft. Bei Gefährdung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erhöht sich die Mindeststrafe auf 2 Jahre Haft.

Dr. Ulrich Möllenhoff
Rechtsanwalt
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