Mindesthebesatz von 200 % für Gewerbesteuer verfassungsgemäß

In einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2010 (2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04) hat das Bundesverfassungsgericht den Mindesthebesatz von 200 % zur Festsetzung der Gewerbesteuer für verfassungsgemäß erklärt.

Gemeinden sind seit dem 01.01.2004 dazu verpflichtet, Gewerbesteuern mit einem Mindesthebesatz vom 200 % zu erheben (vgl. §§ 1, 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Zuvor konnten die Gemeinden einen beliebigen  Hebesatz festlegen oder durch die Festsetzung des Hebesatzes auf Null von einer Erhebung der Gewerbesteuer gänzlich absehen.

Zwei Gemeinden aus Brandenburg haben sich mit einer Kommunalverfassungsbeschwerde gegen diese Regelung gewandt, da sie auch weiterhin von der Möglichkeit Gebrauch machen  wollten, einen Hebesatz unter 200 % festzusetzen oder gar von der Erhebung abzusehen.

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nunmehr zurückgewiesen. Die Neuregelung verstößt nicht gegen die grundgesetzliche kommunale Finanzhoheit und die davon umfasste Hebesatzautonomie. Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes gewährleisten nicht, dass den Gemeinden des Recht zur Festsetzung des Hebesatzes ohne gesetzliche Einschränkungen eingeräumt wird.

Eine Beschränkung der Hebesatzautonomie berührt die Finanzautonomie der Gemeinden nicht in ihrem Kernbereich, da ein weiterer Spielraum bleibe.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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