Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Pressemitteilung des FG Düsseldorf vom 31.08.2011 zum Beschluss 11 V 1620/11 vom 18.07.2011

In einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes hat das FG Düsseldorf ernsthafte Zweifel geäußert, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, da der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich die Revision in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren zugelassen hat und sowohl in der Literatur als auch von Richtern des Bundesfinanzhofs Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geäußert worden sind.

Im zu entscheidenden Fall finanzierte die Antragsstellerin eine von ihr erworbene Immobilie mit einem Bankkredit, den sie aus dem Erlös der Zwangsversteigerung der Immobilie nur zu einem Teil zurückzahlen konnte. Das Finanzamt lehnte – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - die Berücksichtigung der in der Folge gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten ab.

Das beim BFH anhängige Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen IX R 67/10 geführt.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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