Nachweispflichten für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 15.07.2011 zum Urteil 5 K 5130/08 vom 28.02.2011

Das FG Berlin-Brandenburg hat sich zu der Frage der Nachweispflichten für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen geäußert. Der Umsatzsteuer unterliegen alle gegen Entgelt ausgeführten Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, umsatzsteuerfrei sind jedoch so genannte innergemeinschaftliche Lieferungen, also die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer im nicht-deutschen Gebiet der EU, der diesen Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Eine weitere Voraussetzung der Umsatzsteuerfreiheit ist, dass der Vorgang in dem anderen Mitgliedstaat der Umsatzsteuer unterworfen wird.

Sämtliche Voraussetzungen des Vorliegens einer innergemeinschaftlichen Lieferung hat der Steuerpflichtige, der die Umsatzsteuerfreiheit für sich in Anspruch nimmt, nachzuweisen, wie nunmehr das FG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung  klargestellt hat. Die Nachweispflichten seien durch die von der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung im Einzelnen vorgeschriebene Belege zu erbringen, so das FG Berlin-Brandenburg. Dazu gehören ein Doppel der Rechnung, ein Lieferschein oder ein ähnlicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort des Gegenstandes ergibt, und eine Empfangsbestätigung des Empfängers.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger ein Fahrzeug aus seinem Betriebsvermögen an ein belgisches Unternehmen verkauft, aber die geforderten Belege nicht beigebracht. Der Kläger berief sich darauf, dass der belgische Autohändler die Ausfuhr bestätigen könne, was den Richtern des Finanzgerichts jedoch nicht ausreichte. Nur durch die Vorlage der genannten Belege könne der Nachweis der Ausfuhr geführt werden. In Ermangelung eines Nachweises der Ausfuhr des Fahrzeuges kam somit die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen dem Kläger nicht zugute.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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