| Nahrungsergänzungsmittel steuerlich nicht abzugsfähig |
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Urteil des Niedersächsischen FG vom 10.05.2011 Az. 12 K 127/10 Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 10.05.2011 entschieden, dass Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) absetzbar sind. Im Streitfall war die Klägerin an Multiple Sklerose erkrankt. Sie war somit krankheitsbedingt in ihrer Nahrungsaufnahme beschränkt und auch in ihrer körperlichen Aktivität erheblich eingeschränkt, so dass sie die erforderlichen Vitalstoffe über ihre normale Ernährung nicht in ausreichendem Maße zu sich nehmen konnte. Aus diesem Grund sollte sie Nahrungsergänzungsmittel zu sich nehmen. Der behandelnde Arzt hatte zuvor ein Nahrungsmittel-Screen vorgenommen und bescheinigt, dass die ergänzende Nahrungsaufnahme notwendig sei. Die von der Klägerin gekauften Tabletten, Kapseln und Tropfen sollten eine Verbesserung ihrer gesundheitlichen Verfassung erzielen. Die gekauften Mittel beheben zum einen den Mangelzustand und dienen zum anderen der Therapie ihrer Krankheiten. Der behandelnde Arzt bestätigte, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um Diätverpflegung handelte, sondern um Arzneimittel. Das Niedersächsische Finanzgericht sah in den Nahrungsergänzungsmitteln jedoch eine „Diätverpflegung“ und lehnte eine Anerkennung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ab. Dies gelte auch dann, so die Finanzrichter, wenn die Aufwendungen mit einer Krankheit im Zusammenhang stehen, ihre Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen wird, die Diät eine medikamentöse Behandlung ersetzt oder die Diät aufgrund ärztlicher Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt werde und damit Medikamentencharakter aufweise. Das Urteil ist rechtskräftig.
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