| Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen |
|
Urteil des BFH vom 05.10.2011 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass in den Fällen, in denen einem Arbeitnehmer ein Büroarbeitsplatz auch für betrieblich gewünschte Fortbildungsmaßnahmen zur Verfügung steht, dies die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein zur Fortbildung genutztes häusliches Arbeitszimmer ausschließt. Der BFH in seiner Entscheidung stellte folgende Leitsätze auf: 1. Steht einem Arbeitnehmer ein Büroarbeitsplatz auch für betriebliche gewünschte Fortbildungsmaßnahmen (hier Sprachkurs) zur Verfügung, schließt dies die steuerliche Berücksichtigung für Kosten für ein zur Fortbildung genutztes häusliches Arbeitszimmer aus. 2. Ob ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, hängt nicht davon ab, in welchem Umfang der Arbeitnehmer die ihm am Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nutzen darf. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
| News | |||
|---|---|---|---|
|
