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Ob eine strafbefreiende Selbstanzeige wirksam abgegeben werden kann, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Tatentdeckung. Sofern die Tat des Steuerpflichtigen bereits entdeckt ist, und der Steuerpflichtige dies wusste oder bei verständiger Würdigung hätte wissen müssen, tritt gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 2 eine Straffreiheit nicht mehr ein. |
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