| Passivierung einer Verpflichtung aus einer Rückverkaufsoption |
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Urteil des BFH vom 17.11.2010 (Az. I R 83/09) Der BFH hat in einem Urteil entschieden, dass für die Verpflichtung eines Kraftfahrzeughändlers, verkaufte Kraftfahrzeuge auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen, eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten – ggf. zu schätzenden – Entgelts auszuweisen ist. Im zu entscheidenden Fall betrieb ein Unternehmen einen Kraftfahrzeughandel und verkaufte aufgrund von Rahmenverträgen Fahrzeuge an verschiedene Autovermietungsgesellschaften. In den Rahmenverträgen verpflichtet sich das Unternehmen zum späteren Rückankauf der verkauften Neufahrzeuge zu einem vorab verbindlich festgelegten Preis. Machten die Vertragspartners des Unternehmens von ihrem Rückgaberecht keinen Gebrach, war das Unternehmen in bestimmten Fällen verpflichtet, einen so genannten „No-Return-Bonus“ zu zahlen. In ihrem Jahresabschluss zum 31.12.1998 passivierte das Unternehmen eine Rückstellung für Ertragsminderungen aus Fahrzeugrücknahmeverpflichtungen und bemaß die Rückstellung nach Höhe der erwarteten „No Return“– Zahlungen und dem Marktwerk der Fahrzeuge. Das Finanzamt versagte die gewinnmindernde Berücksichtigung der Rückstellungen. Das Finanzgericht gab der folgenden Klage des Unternehmens statt. Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) schloss sich in der Sache dem Finanzamt an, stellte jedoch keine Anträge. Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die Klägerin für ihre Verpflichtungen aus den Rückverkaufsoptionen eine Verbindlichkeit zu passivieren hat. Durch die Einräumung der Rückverkaufsoption, so der BFH, sei eine wirtschaftlich und rechtlich selbstständige Leistung zu sehen, die losgelöst von dem nachfolgenden (Rück-)Übertragungsgeschäft zu beurteilen ist. „In der Einräumung einer Option ist eine wirtschaftlich und rechtlich selbstständige Leistung zu sehen, die losgelöst von dem nachfolgenden (Rück-)Übertragungsgeschäft zu beurteilen ist. Aus diesem Grund kann ein wirtschaftlicher Vorteil in Form des Anspruchs auf Übertragung des betroffenen Wirtschaftsguts nicht mit der wirtschaftlichen Belastung aus der Option „saldiert“ werden. Das vom Optionsverkäufer für die erzwingbare Erfüllung seiner Verpflichtung bezogene Entgelt dient vielmehr der Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die er durch die Begebung des Optionsrechts eingeht. Die Verpflichtung des Optionsverkäufers als „Stillhalter“, die Ausübung der Option zu dulden und sich zur Erfüllung der Abnahmepflicht bereit zu halten, entfällt erst mit der Ausübung oder dem Verfall der Option“, so der BFH. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
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