| Präferenzabkommen mit Südkorea. |
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Zwischen der Europäischen Union und Südkorea wurde am 6.10.2010 ein Freihandelsabkommen geschlossen. Dieses Abkommen erlaubt es, gegenseitig Zollpräferenzen in Anspruch zu nehmen.
Inhaltlich orientieren die sich in dem Präferenzabkommen enthaltenen Regeln zum präferentiellen Urpsrung an den Ursprungsprotokollen wie sie in den Paneuropa-Mittelmeer-Abkommen verwendet werden. Eine Neuerung stellt jedoch der zu verwendende Präferenznachweis dar. So sieht das Abkommen vor, dass der Nachweis der Präferenz im "Selbstzertifizierungsverfahren" erfolgen soll. Dieses Verfahren beinhaltet die Ursprungserklärung des Ausführers auf der Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelsdokument. Das Selbstzertifizierungsverfahren gleicht damit dem Status des "Ermächtigten Ausführers", dem es bewilligt ist, Ursprungserklärungen auf der Rechnung ohne Beachtung einer Wertgrenze abgeben zu dürfen. In der Praxis noch unklar ist, wie das Verhältnis "Ermächtigter Ausführer" und "Selbstzertifizierung" gehandhabt wird. Auch die Verwendung der "altbekannten" EUR. 1 ist damit "hinfällig". Man kann sagen: "Vereinfachungen werden zum Grundsatz". Wichtig ist: - Ursprungserklärungen können erst ab dem In-Kraft-Treten der Abkommens abgegeben werden. Dies soll der 1.7.2011 sein. - Bei der Frage, ob bereits jetzt eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausgestellt werden kann, ist festzustellen, dass dies im Vorgriff auf die Anwendung des Abkommens möglich ist. Unternehmen also, die Handel mit Südkorea betreiben, sollten sich daher bereits jetzt der Frage widmen und entsprechende Ursprungsprüfungen vornehmen! Allerdings gilt: es muss auf das In-Kraft-Treten hingewiesen werden! Der Zoll empfliehlt daher folgende Formulierung auf der LLE im Feld "...und den Ursprungsregeln für den Warenverkehr mit ... entsprechen", einzutragen: "Südkorea (ab In-Kraft-Treten)." Sollte die LLE bereits jetzt derart augestellt werden, verbleibt jedoch die Pflicht, sicherzustellen, dass die Voraussetzungen der Ursprungsregeln im Zeitpunkt der Anwendung auch tatsächlich (noch) vorliegen. Sollte nämlich ein Präferenznachweis auf der Grundlage einer inhaltlich falschen LLE erstellt werden, drohen Zollnachforderungen, die schadensersatzpflichtig machen können! Können wir Ihnen bei Fragen rund um "Warenursprung und Präferenzen" behilflich sein? So kontaktieren Sie uns! Unsere Erfahren werden Ihnen nützlich sein! Verfasserin: Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können |
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