Rechtmäßigkeit einer Verwaltungssanktion für in nicht zustehender Höhe beantragte Ausfuhrerstattung

Pressemitteilung des BFH vom 16.11.2011 zum Beschluss VII R 45/10 vom 07.09.2011

Der BFH hat in einem Beschluss vom 7. September 2011 - VII R 45/10 – den  Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die im europäischen Ausfuhrerstattungsrecht bei zu Unrecht beantragter Ausfuhrerstattung vorgesehene Sanktion auch dann verhängt werden kann, wenn der Exporteur mit seinem Antrag auf Ausfuhrerstattung zutreffende Angaben über die auszuführenden Erzeugnisse gemacht hat.

Im zu entscheidenden Fall wandte sich die Klägerin dagegen, dass vom Hauptzollamt eine Verwaltungssanktion im Zusammenhang mit zwischen 1997 und 1998 durchgeführten Ausfuhren in sog. Isolierschlachtbetrieben erschlachteten Rindfleischs verhängt worden ist. 

Da der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden hat, dass solches Fleisch nicht „von gesunder und handelsüblicher Qualität“ sei und es somit auch nicht erstattungsfähig sei, forderte das Hauptzollamt die der Klägerin gewährten Vorschüsse auf Ausfuhrerstattung mit inzwischen bestandskräftig gewordenen Rückforderungsbescheiden zurück. Darüber hinaus hatte das Hauptzollamt eine Sanktion mit der Begründung verhängt, dass eine höhere Erstattung als die ihr zustehende beantragt worden. 

Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin die betreffenden Sendungen beim Ausfuhrzollamt zur Ausfuhr angemeldet und den Anmeldungen Genusstauglichkeitsbescheinigungen der Veterinärbehörde beigefügt, aus denen sich ergab, dass das Fleisch in Isolierschlachtbetrieben erschlachtet worden ist. Die Ausfuhranmeldungen leitete sie an das Hauptzollamt als zentrale nationale Zahlstelle weiter. Die dazugehörigen Genusstauglichkeitsbescheinigungen hatte es dem Hauptzollamt nicht mit übersandt.

Das Finanzgericht als Vorinstanz hielt den Sanktionsbescheid für rechtmäßig und wies die Klage ab. Gegen diese Abweisung richtete sich die Revision.

Der beschließende Senat möchte den angefochtenen Sanktionsbescheid aufheben, weil die Klägerin bei der gebotenen Auslegung ihrer Ausfuhranmeldungen keine höhere als ihr zustehende Ausfuhrerstattung beantragt und deshalb den Sanktionstatbestand nicht verwirklicht hat. Da der Senat sich der rechtlichen Würdigung des Streitfalls zugrundeliegenden Verständnisses der Sanktionsvorschrift nicht sicher ist, hat er den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV um eine Klärung ersucht.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )

 
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