15.07.2014 11:41 Alter: 10 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Arne Kiehn, Fachanwalt für Steuerrecht

Referentenentwurf zur Selbstanzeige

Wie im Frühjahr angekündigt, hat das Bundesfinanzministerium einen Gesetzentwurf für die strafbefreiende Selbstanzeige vorgelegt, mit dem die Regelungen verschärft werden sollen. Der Entwurf bringt aber auch eine begrüßenswerte Klarstellung für Unternehmen, indem er die Berichtigung von USt- und LSt-Voranmeldungen wieder als wirksame Teilselbstanzeige gelten lässt.

Beachten Sie auch unsere Aktualisierung vom 25.09.2014 zum Kabinettsbeschluss!.

Wichtig für Personen und Unternehmen, die laufend Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, ist die Klarstellung, dass eine im Tagesgeschäft verspätet abgegebene Anmeldung oder die Berichtigung einer Anmeldung im laufenden Jahr wieder als eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige anzusehen sein wird. Nach den Buchstaben des 2011 reformierten Gesetzes und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abschaffung der Teilselbstanzeige machten sich die Unternehmen strafbar und konnten grundsätzlich keine Straffreiheit erlangen. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle war zu informieren. Der Gesetzentwurf wird diese Unsicherheit voraussichtlich beseitigen.

Für die Selbstanzeige und das Steuerstrafverfahren sieht der Entwurf in mehreren Punkten eine deutliche Verschärfung vor. Selbstanzeigen mit einem hohen Hinterziehungsbetrag werden deutlich teurer. Auch bei geringeren Hinterziehungsbeträgen werden der Aufwand und somit die Kosten für eine strafbefreiende Selbstanzeige voraussichtlich in die Höhe getrieben.

Die Straffreiheit soll nunmehr davon abhängig gemacht werden, dass neben den hinterzogenen Steuern auch die Hinterziehungszinsen vollständig gezahlt werden. Dies ist bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Geldbeträge tatsächlich aufgebracht werden können, die zur Erlangung der Straffreiheit gezahlt werden müssen.

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung wird auf 10 Jahre ausgedehnt, sodass in jeder Selbstanzeige für einen Zeitraum der zurückliegenden mindestens 10 Jahre genaue Angaben gemacht oder ausreichend hohe Schätzungen vorgenommen werden müssen. Diese Vorschrift hat zudem Bedeutung für Strafverfahren, die nicht durch eine Selbstanzeige eingeleitet werden. Hier werden nicht nur für 5 Jahre, sondern für 10 Jahre von den Strafverfolgungsbehörden Steuerverkürzungen ermittelt werden. Bisher müssen in der Regel nur für die letzten 5 Jahre Angaben berichtigt werden (nicht strafverfolgungsverjährte Zeiträume). Wenn entsprechende Daten verfügbar sind, ist allerdings auch zurzeit schon eine Berichtigung für in der Regel 10 Jahre empfehlenswert (nicht steuerlich festsetzungsverjährte Zeiträume). Nunmehr bergen diese weiter zurückliegenden Zeiträume zusätzlich das Risiko, eine unvollständige Selbstanzeige abzugeben, etwa wenn ein Sachverhalt nicht aufklärbar ist, aber Anhaltspunkte für hohe zu versteuernde Einkünfte vorliegen. Hier wird man sich mit ausreichend hohen Schätzungen behelfen müssen.

Erwähnenswert ist ferner, dass die Sperrgründe, die eine Selbstanzeige unzulässig machen, erweitert werden. Sie werden insbesondere ausgedehnt auf Anstifter und Gehilfen einer Tat, und auch eine LSt- oder USt-Nachschau führt zur Sperrwirkung. Künftig werden zudem in jedem besonders schweren Fall und bereits bei einem Hinterziehungsbetrag von über 25.000 Euro Zuzahlungen auf die verkürzten Steuern fällig (§ 398a AO). Diese betragen:

 

Verkürzungsbetrag über 25.000 bis 100.000 Euro: 10 %

 

Verkürzungsbetrag über 100.000 bis 1 Million Euro: 15 %

 

Verkürzungsbetrag über 1 Million Euro: 20 %

 

Von welchem Betrag der prozentuale Anteil abzuleiten ist, ist zurzeit noch unklar:

 

Die Grenze von 25.000 Euro soll sich gemäß der Begründung des Entwurfs ausdrücklich nicht auf die Abgrenzung des besonders schweren Falles wegen eines „großen Ausmaßes“ auswirken. Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt in der Regel vor, wenn beim Verschweigen von Einkünften die Grenze von 100.000 Euro je Tat überschritten ist oder beim „Griff in die Kasse“ des Fiskus die Grenze von 50.000 Euro. Hier ist weiterhin davon auszugehen, dass der maßgebliche Betrag für das „große Ausmaß“ durch eine Tat bezieht, d.h. auf die Steuerart je Veranlagungszeitraum, z.B. verkürzte Einkommensteuer 2011. Doch welcher Betrag ist für die Bestimmung des Zuschlags nach § 398a AO maßgeblich? – Der Betrag aus einer Tat, bestimmt nach Steuerart und Veranlagungszeitraum – z.B. verkürzte Einkommensteuer 2011 – oder der gesamte Hinterziehungsbetrag, der zur selbst angezeigt wird – z.B. die Summe der verkürzten Einkommensteuern 2003 bis 2012? Hier wird im Gesetzgebungsverfahren hoffentlich eine eindeutige Antwort formuliert.

 

Die jetzige Fassung der neuen Regelungen wirft auch die Frage auf, für welche Tat- und Besteuerungszeiträume die neuen Verjährungsregelungen gelten werden. Wird die längere strafrechtliche Verfolgungsverjährung auf alle am 01.01.2015 nicht verfolgungsverjährten Straftaten angewendet und ist dies rechtmäßig? Wird die Festsetzungsverjährung auf alle nicht festsetzungsverjährten und nicht gemeldeten ausländischen Kapitalerträge angewendet? Jedenfalls für die letztere Frage ist vorgesehen, dass auf alle am 01.01.2015 offenen Festsetzungsfristen die neuen Verjährungsregeln angewendet werden sollen. Bezüglich der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung sieht der Entwurf aber noch keine Regelung vor.

 

Beantwortet werden sollen mit dem Entwurf offenbar einige der Fragen, die durch die Novellierung 2011 entstanden sind. So war es nicht gesetzlich geregelt, ob beim Absehen von der Strafverfolgung nach § 398a AO ein Strafklageverbrauch eintritt. Durch die Änderungen gemäß dem Referentenentwurf soll nun festgestellt werden, dass bei Bekanntwerden neuer Tatsachen ein Wiederaufnahmeverfahren zulässig ist.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich empfehlen kann, eine Selbstanzeige im Jahr 2014 abzugeben und sie nicht bis ins nächste Jahr aufzuschieben. Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen und unter Berücksichtigung aller Folgen abzuwägen. Für die Anfertigung einer Selbstanzeige hauptsächlich relevant ist, dass die strafrechtliche Verfolgungsverjährung auf 10 Jahre in allen, auch den einfachen Fällen der Steuerhinterziehung, verlängert wird. In einer Selbstanzeige werden daher stets Angaben zu den vergangenen 10 Jahren gemacht werden müssen. Die Zahlungspflichten werden dazu führen, dass sich weniger Menschen eine Selbstanzeige „leisten“ können. Zu bedenken ist auch, dass eine Selbstanzeige in der Regel nicht innerhalb weniger Tage formuliert werden kann, wenn sie strafbefreiende Wirkung entfalten soll. Es ist daher wichtig, sich bereits ausreichende Zeit vor dem Jahreswechsel über die Möglichkeiten der Selbstanzeige beraten zu lassen. Auch die steuer- und strafrechtliche Verjährung muss anhand jedes konkreten Falles und der Daten der Steuerbescheide und Einkünfte konkret ermittelt werden, um die richtige Entscheidung zu treffen.

 

Die Staaten arbeiten unterdessen weiter daran, den automatischen Informationsaustausch zu Finanzkonten einzuführen. Am 29.10.2014 soll in Berlin hierzu ein weiteres multilaterales Abkommen anlässlich der Jahrestagung des „Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes“ unterzeichnet werden.

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