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Regelungen zum Abzug von Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren bzw. mit einer strafbefreienden Selbstanzeige
OFD Frankfurt am Main, Verfügung (koordinierter Ländererlass) S-2221 A – 37 – St 218 vom 03.03.2010
Zur Diskussion stand, inwieweit Aufwendungen für Beraterhonorare im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die Steuerpflichtigen zum steuerlichen Abzug berechtigen.
Hierzu gilt Folgendes:
I. Steuerberatungskosten nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 20.09.1989, BStBl 1990 II S. 20) sind Strafverteidigungskosten nicht abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat dabei nicht übersehen, dass die gebotene Trennung von Steuerberatungskosten und Strafverteidigungskosten im Einzellfall schwierig sein kann und notfalls im Wege der Schätzung vorzunehmen ist. In der Regel gehörten jedenfalls Aufwendungen, die nach der Einleitung des Strafverfahrens entstehen, nicht zu den abzugsfähigen Steuerberatungskosten, selbst wenn die Aufwendungen zugleich auch die Ermittlung des Steuerstraftatbestandes beträfen. Grundsätzlich ist es dennoch möglich, Aufwendungen, die nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden sind, den Steuerberatungskosten zuzuordnen, soweit diese Aufwendungen auch ohne Einleitung eines Steuerstrafverfahrens entstanden wären, z. B. als Gebühren für die Erstellung erstmaliger oder korrigierter Steuererklärungen, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige verpflichtet ist.
II. Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Selbstanzeige
Erstattet ein Steuerpflichtiger Selbstanzeige nach § 371 AO, kommt er seiner Verpflichtung nach § 153 AO nach, indem er erkannt hat, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig bzw. unvollständig war, und er die Erklärung richtig stellt. In diesen Fällen erfüllt der Steuerpflichtige seine abgabenrechtlichen Erklärungspflichten, sodass die diesbezüglichen Steuerberatungskosten nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.1989, BStBl II 1989 S. 967) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden können.
Beratungskosten für die Geltendmachung und die Durchsetzung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige stehen wie Strafverteidigungskosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren und können daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Verfasser: Sarah Rehorst (
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