Reparatur eines Sattelaufliegers zulässig

Das OLG Celle hat entschieden, dass das Integritätsinteresse auch bei einem Sattelzug zur Anwendung gelangt. Insoweit gab es dem Kläger Recht, dass für Schäden an LKW und LKW-Anhängern nichts anderes gilt als bei Schäden an Personenkraftwagen.

Gegenstand des Rechtsstreits, der in der Berufungsinstanz beim OLG Celle anhängig war, war ein Unfall, an dem ein LKW und dessen Zugmaschine beteiligt waren.

Der Unfallgegner hatte Schuld an dem Unfall. Allerdings beglich seine Versicherung nur die Schäden an der Zugmaschine, nicht aber an der Sattelmaschine. Dies begründete die Versicherung damit, dass die Kosten für die Reparatur der Sattelmaschine höher seien, als wenn sich der Geschädigte eine neue kaufen würde. Insoweit sei der Schadensersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt.

Das OLG Celle verneinte dies. Auch bei einer Sattelmaschine sei es dem Geschädigten möglich, Reparaturkosten bis zur 1,3fachen Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen. Dies begründete es damit, dass es nicht davon abhängen könne, ob ein Motor oder ein Getriebe vorhanden sei. PKW nund LKW seien insoweit gleich zu behandeln.

Dieses Urteil des OLG Celle enthält nachvollziehbare Argumente. Das Integritätsinteresse wird von dem Gedanken getragen, dass in den Eigenheiten und Vorzügen des eigenen PKW ein Wert gesehen wird, der dazu führt, dass das 1,3fache des Wiederbeschaffungswertes als Schaden geltend gemacht werden kann. Warum sollte dieser Gedanke nicht auch für einen LKW gelten?

Bemerkenswert an der Entscheidung ist allerdings, dass das OLG dies für eine Sattelmaschine entschieden hat. Aber auch insoweit muss man wohl sagen, dass auch diese trotz fehlenden aktiven Fahrens einen Wert darin hat, dass der Fahrer ihre Eigenheiten kennt und schätzt.

Verfasserin: Dr. Talke Ovie ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )  

 

 

 
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