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Reverse-Charge-Verfahren für Deutschland, Österreich und Italien |
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Am 22.11.2010 hat der Rat der Europäischen Union einen Durchführungsbeschluss verabschiedet, der Deutschland, Österreich und Italien bei bestimmten Umsätzen die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens gestattet.
Namentlich betrifft dies die Lieferung von Mobilfunkgeräten sowie die Lieferung von integrierten Schaltkreisen vor dem Einbau in das Endprodukt.
Liegt eine der zwei Lieferungen vor, wird die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert (Reverse-Charge-Verfahren). Diese Regelung findet nur Anwendung auf Lieferungen von Gegenständen mit einem steuerbaren Wert von mindestens 5.000,00 € und gilt zunächst bis zum 31.12.2013.
Durch diese Regelung soll insbesondere den so genannten Karussellgeschäften, also den Mehrwertsteuerbetrugsfällen, vorgebeugt werden.
Die Sondermaßnahmen für Deutschland, Österreich und Italien stehen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2010/23/EU zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie, die den Mitgliedsstaaten bis zum 30.06.2015 die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Treibhausgasemmissionszertifikate ermöglicht. Bereits der ursprüngliche Richtlinienvorschlag umfasste die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise, jedoch hatte der Rat sich gerade in diesen Punkten zuvor nicht einigen können. Aufgrund dieser Differenzen haben Deutschland, Österreich und Italien bei der EU-Kommission ersucht, eine von Artikel 193 der Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Regelung bezüglich des Mehrwertsteuer-Schuldners bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen anwenden zu dürfen.
Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke (
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