| Schärfere Regeln wegen Steuerbetrug beschlossen |
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Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz) Nach einer Pressemitteilung der Bundesregierung vom 08.12.2010 will die Bundesregierung den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche weiter vorantreiben. Eine Selbstanzeige soll nur dann zur völligen Straffreiheit führen, wenn „alles offen gelegt wird“, wodurch ein Missbrauch der strafbefreienden Selbstanzeige ausgeschlossen werden soll. Hintergrund dieser Regelung ist, dass oft im Rahmen einer Selbstanzeige nicht alle Tatbestände der Steuerhinterziehung vollständig angezeigt werden und nur das offen gelegt wird, was die Medien bekannt machen. Somit haben sich in der Vergangenheit die Anzeigen oft ausschließlich auf das Herkunftsland der Datenträger und die dort genannten Geldinstitute beschränkt. Der am 08.12.2010 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf zur besseren Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung sieht vor: - Straffreiheit bei Selbstanzeige nur noch dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige alle Besteuerungsgrundlagen und Sachverhalte vollständig und zutreffend nacherklärt. - Künftig ist eine Selbstanzeige nur noch bis zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung durch die Finanzbehörde möglich – nicht mehr bis der Steuerprüfer tatsächlich kommt. Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung werden übergangsweise Teilselbstanzeigen noch in dem erklärten Umfang zur Straffreiheit führen. Dadurch soll das Vertrauen in die Rechtspraxis der Vergangenheit geschützt werden. In Zukunft wird Straffreiheit nur noch eintreten, wenn der Steuerhinterzieher alle noch nicht offenbarten steuerlich relevanten Sachverhalte, die noch nicht verjährt sind, erklärt. Weiterhin wird es auch neben den Neuerungen im Steuerstrafrecht auch Änderungen beim Tatbestand der Geldwäsche im Strafgesetzbuch geben. Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie werden zu Vortaten der Geldwäsche. Dies entspricht dem internationalen Standard der von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vorgegeben ist. Grundsätzlich soll jedoch die „Rückkehr zur Steuerehrlichkeit“ bestehen bleiben. So war in jüngster Zeit eine Flut von Selbstanzeigen bei den Steuerbehörden zu verzeichnen, die zu einem erheblichen Teil auf den Ermittlungsdruck durch eingekaufte Steuerdaten aus dem Ausland beruhten. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung am 09.11.2010 die Auffassung der Bundesregierung gestützt, dass die Behörden angekaufte Daten als Beweismittel im Steuerstrafverfahren verwenden dürften. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )
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