|
Schenkungsteuerpflicht für die Übertragung einer Ferienwohnung unter Ehegatten |
|
Pressemitteilung des FG Münster vom 15.07.2011 zum Urteil 3 K 375/09 vom 18.05.2011
Der für Erbschaft- und Schenkungsteuerstreitigkeiten zuständige 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 18.05.2011 entschieden, dass bei der schenkweisen Übertragung eines Ferienhauses unter Ehegatten die Steuerbefreiung für „Familienheime“ nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) keine Anwendung findet.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der Kläger seiner Ehefrau ein auf einer deutschen Insel gelegenes Ferienhaus geschenkt, das vom Kläger und seiner Familie während der Ferienaufenthalte genutzt wurde. Fremdvermietungen erfolgten nicht. Das Finanzamt setzte für den Erwerb Schenkungssteuer fest.
Das FG war der Ansicht, dass die vom Kläger begehrte Steuerbefreiung nach § 15 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG im Streitfall nicht einschlägig sei. Zwar sei die unter Ehegatten schenkweise Übertragung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Häusern – so genannte Familienheime – von der Schenkungsteuer befreit, doch dies setze voraus, so das FG Münster, dass der übertragene Grundbesitz den Mittelpunkt des familiären Lebens der Ehegatten bilde. Nur für die Fälle, in denen der Kernbereich der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft berührt wird, sei eine Steuerfreistellung bei der Übertragung von Grundbesitz gerechtfertigt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke (
Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können
) |