01.09.2016 14:53 Alter: 8 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten auch dann vorliegt, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt. Berufe sich der beschenkte Ehegatte darauf, dass ihm schon vor der Übertragung der Vermögensstand zur Hälfte zuzurechnen war und er deshalb insoweit nicht bereichert sei, trage er hierfür die Feststellungslast (objektive Beweislast), so der BFH.

Im zu entscheidenden Fall (Urteil vom 29.06.2016 – II R 41/14) übertrug der Ehemann den Vermögensstand seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzeldepotkontos auf ein ebenfalls bei einer Schweizer Bank geführtes Einzelkonto seiner Ehefrau. Das Finanzamt nahm in voller Höhe des übertragenden Vermögensstands eine freigebige Zuwendung des Ehemanns an die Ehefrau an. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab. Die Ehefrau wendete ein, sie sei nur in Höhe der Hälfte des Vermögensstands bereichert, da ihr die andere Hälfte des Vermögensstands schon vor der Übertragung zugestanden habe. Aus Sicht des Finanzgerichts trug sie für diesen Vortrag die Feststellungslast und hatte im Verfahren nicht nachgewiesen, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt war.

Die Klageabweisung bestätigte der BFH. Der beschenkte Ehegatte trage die Beweislast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstünden. Dies gelte auch für die Umstände, die belegen sollen, dass dem anderen Ehegatten das Guthaben, das er vom Einzelkonto seines Ehegatten unentgeltlich übertragen erhalten hat, im Innenverhältnis  bereits vor der Übertragung  ganz oder teilweise zuzurechnen gewesen sein soll, so der BFH. 

Die Entscheidung des BFH ist zu Einzelkonten ergangen. Sie betrifft keine Gemeinschaftskonten von Ehegatten. Kontovollmachten für Einzelkonten sind für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung.