| Schwimmende Anlage ist bewertungsrechtlich kein Gebäude |
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Pressemitteilung des BFH vom 14.12.2011 In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dieser entschieden, dass eine auf dem Wasser schwimmende Anlage bewertungsrechtlich kein Gebäude ist. Im Streitfall befand sich ein Event- und Konferenzzentrum auf einem Kanal im Gebiet des Hamburger Hafens und bestand aus drei Schwimmkörpern samt einem Pfahlbau. Das Finanzamt war der Auffassung, dass neben dem Pfahlbau auch die Schwimmkörper als Gebäude zu behandeln seien und hierfür ein Einheitswert festzustellen sei. Im finanzgerichtlichen Verfahren verneinte das Finanzgericht die Gebäudeeigenschaft der Schwimmkörper. Diese Entscheidung hat der BFH nunmehr bestätigt. Nach Ansicht des BFHs liege bewertungsrechtlich nur ein Gebäude vor, wenn es mit dem Boden fest verbunden ist und standfest sei. Diese Eigenschaften fehlen Schwimmkörpern, so dass als Folge daraus resultiert, dass schwimmende Anlagen nicht der Grundsteuer unterliegen. Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können ) |
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