Seit 01.07.2009 besteht Pflichtteilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren
Gem. Artikel 787 ZK-DVO besteht nun innerhalb der gesamten EU die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Dies bedeutet, dass die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung vollständig durch das elektronische System ersetzt wird.
Zur Durchführung steht den Anmeldern das IT-System ATLAS – Ausfuhr zur Verfügung. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur elektronischen Abgabe sämtlicher Beförderungswege (Straßen-, Luft-, See-,  Post- und Bahnverkehr). Durch das europäische IT-System AES (automated export system/ECS export controll system) besteht für die Ausgangszollstelle die Möglichkeit unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie sich befindet, aufgrund der zugewiesenen Registriernummer, die sogenannte movement reference number die tatsächliche Ausfuhr der Waren zu überwachen.

Das Schreiben des BMF vom 17.07.2009 (IV B 9-S 7134/07/10003) erklärt  anhand von Beispielen die Anwendung des elektronischen Ausfuhrverfahren. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de).

Gerne stehen auch wir Ihnen bei Fragen jederzeit zur Verfügung.


Verfasser: Rechtsanwalt Johannes Rudolph ( Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können )
 
News
2012/05/16
DBA zwischen Deutschland und Luxemburg unterzeichnet

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.04.2012

2012/05/16
Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung trotz geringfügiger Selbstnutzung

Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 02.05.2012 zum Urteil 9 K 180/09 vom 07.03.2012

2012/05/08
AEO (EU) und C-TPAT (USA): Gegenseitige Anerkennung ab 01.07.2012

EU und USA vereinbaren gegenseitige Anerkennung ihrer „vertrauenswürdigen Händler“, Pressemitteilung der EU-Kommission IP/12/449 vom 04.05.2012