| Steuer-CD der HSBC Luxemburg |
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Die Steuerfahndung Wuppertal und die Staatsanwaltschaft Bochum sollen Daten von Steuersündern, die NRW angekauft hat, vorliegen haben. Die Selbstanzeige erscheint für die Steuerpflichtigen nach wie vor als die einzige Möglichkeit, hier Schadensbegrenzung zu betreiben. Die Selbstanzeige (§ 371 AO) führt nach einer Rechtsänderung vom 03.05.2011 nicht mehr zur Straffreiheit, wenn zum Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung den Steuerbehörden die Tat ganz oder zum Teil bereits bekannt war und der Täter dies wusste oder bei beständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Außerdem entfällt die Straffreiheit, wenn der hinterzogene Steuerbetrag 50.000,00 € je Tat (in der Regel pro Jahr) übersteigt. Mit Veröffentlichung der beabsichtigten Ermittlung gegen Bankkunden der HSBC in Luxemburg dürfte gerichtlicherseits angenommen werden, dass die Tat bereits entdeckt war, sofern die Namen etwaiger Steuersünder auf der CD enthalten waren. Gleichwohl ist die Selbstanzeige das Mittel der Wahl. Die Selbstanzeige insbesondere vor Erscheinen der Strafermittlungsbehörden und vor Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens führt zu einer erheblichen Strafmilderung und kann im Einzelfall über die Frage der Bewährung entscheiden. Eine kurzfristig nachgeholte Selbstanzeige sollte so präzise und vollständig wie möglich sein und sollte den hinterzogenen Steuerbetrag berechnen. Außerdem sollte für den Selbstanzeigenden die Möglichkeit bestehen, die Steuer kurzfristig nachzubezahlen. Wir haben im vergangenen Jahr viele Selbstanzeigen für Kapitaleinkünfte aus Liechtenstein, der Schweiz und Luxemburg erstellt und die sich daran anschließenden Strafermittlungsverfahren in der Regel mit der vollständigen Straffreiheit abgeschlossen. Durch die Zusammenarbeit mit unserer ADM Steuerberatungsgesellschaft mbH sind wir in der Lage, kurzfristig Steuerbeträge nachzuberechnen und dezidierte Selbstanzeigen an die zuständigen Finanzämter zu übermitteln. Diskretion bei der Prüfung des Falles ist für uns eine Selbstverständlichkeit. Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet oder berechtigt, im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangte Informationen ohne Zustimmung des Mandanten an die Steuerbehörden weiterzugeben. Rechtsanwälte genießen von Verfassungswegen ein Aussageverweigerungsrecht im Rahmen der Strafverteidigung. Der Auftrag, ein Selbstanzeigeverfahren zu begleiten, zählt zu dem Bereich der Strafverteidigung. Sollten Sie betroffen sein, oder unsicher sein, ob dies für Sie relevant ist, prüfen wir Ihren Fall gerne ergebnisoffen. Nach unserer Einschätzung entscheiden Sie, inwieweit wir etwaige Erklärungen korrigieren sollen. Bitte sprechen Sie uns an. Wir stehen Ihnen auch am Wochenende unter unten genannter Email – Adresse gern zur Verfügung. Dr. Ulrich Möllenhoff Diese E-Mail Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können |
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